Norm
AVG §68 Abs2Rechtssatz
Eine Aufschiebung der Exekution durch das Gericht wegen eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde gemäß § 68 ABG ist ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten dieses Antrages unzulässig.Eine Aufschiebung der Exekution durch das Gericht wegen eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 68, ABG ist ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten dieses Antrages unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0001739Dokumentnummer
JJR_19510912_OGH0002_0010OB00542_5100000_001