RS OGH 1951/9/12 1Ob542/51

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Veröffentlicht am 12.09.1951
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Norm

AVG §68 Abs2
EO §42 Abs1 F

Rechtssatz

Eine Aufschiebung der Exekution durch das Gericht wegen eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde gemäß § 68 ABG ist ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten dieses Antrages unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0001739

Dokumentnummer

JJR_19510912_OGH0002_0010OB00542_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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