TE OGH 1951/9/12 1Ob542/51

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Veröffentlicht am 12.09.1951
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Norm

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz §68
EO §42
EO §42 Abs1 Z5
Verwaltungsvollstreckungsgesetz §3 Abs2
Wohnungsanforderungsgesetz §22a
  1. EO § 42 heute
  2. EO § 42 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 42 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 42 gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 42 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  6. EO § 42 gültig von 19.11.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  7. EO § 42 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  8. EO § 42 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  9. EO § 42 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 42 heute
  2. EO § 42 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 42 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 42 gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 42 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  6. EO § 42 gültig von 19.11.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  7. EO § 42 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  8. EO § 42 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  9. EO § 42 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z24217

Kopf

SZ 24/217

Spruch

Eine Aufschiebung der Exekution durch das Gericht wegen eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde gemäß § 68 AVG. ist ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten dieses Antrages unzulässig.Eine Aufschiebung der Exekution durch das Gericht wegen eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 68, AVG. ist ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten dieses Antrages unzulässig.

Entscheidung vom 12. September 1951, 1 Ob 542/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Deutschlandsberg; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Deutschlandsberg; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Auf Antrag der betreibenden Partei wurde auf Grund des rechtskräftigen Räumungsauftrages der Bezirkshauptmannschaft D. gegen die verpflichtete Partei die Exekution zur Räumung der von ihr im eigenen Haus widerrechtlich bezogenen, den Eheleuten Ludwig und Agnes M. zugewiesenen Wohnung bewilligt.

Die Verpflichtete hat den Antrag gestellt, die Exekution gemäß § 42 Z. 5 EO. aufzuschieben, weil sie bei der Steiermärkischen Landesregierung unter Berufung auf § 22a WAG. und § 68 AVG. die Aufhebung des Räumungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft D. beantragt habe.Die Verpflichtete hat den Antrag gestellt, die Exekution gemäß Paragraph 42, Ziffer 5, EO. aufzuschieben, weil sie bei der Steiermärkischen Landesregierung unter Berufung auf Paragraph 22 a, WAG. und Paragraph 68, AVG. die Aufhebung des Räumungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft D. beantragt habe.

Das Erstgericht hat dem Antrag stattgegeben.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und wies den Aufschiebungsantrag mit der Begründung ab, daß die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges der verpflichteten Partei sehr gering sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Berufung der verpflichteten Partei auf § 42 Z. 5 EO. ist verfehlt. Denn diese Bestimmung trifft nur die in § 3 Abs. 2 VVG. erwähnten, auf Tatsachen gestützte Einwendungen, die sich nach dem für die Erlassung der vollstreckbaren Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt ergeben haben. In Frage käme lediglich die analoge Anwendung des § 42 Abs. 1 EO. (Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines Exekutionstitels). Diese Analogie verbietet sich aber deswegen, weil die Parteien, die eine solche Klage erheben, ein Recht auf Aufhebung des Exekutionstitels in einem formellen, auf ihren Antrag einzuleitenden Verfahren geltend machen. Nach § 68 Abs. 2 AVG., auf den § 22a WAG. Bezug nimmt, findet die Aufhebung rechtskräftiger Verwaltungsbescheide aber nur von Amts wegen statt, und Abs. 7 hebt ausdrücklich hervor, daß niemandem ein Anspruch darauf zusteht. Das Einschreiten der verpflichteten Partei stellt sich also nur als eine Anregung zur amtswegigen Aufhebung dar, die in keiner Weise einer Klage auf Aufhebung des Exekutionstitels gleichgestellt werden kann.Die Berufung der verpflichteten Partei auf Paragraph 42, Ziffer 5, EO. ist verfehlt. Denn diese Bestimmung trifft nur die in Paragraph 3, Absatz 2, VVG. erwähnten, auf Tatsachen gestützte Einwendungen, die sich nach dem für die Erlassung der vollstreckbaren Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt ergeben haben. In Frage käme lediglich die analoge Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, EO. (Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines Exekutionstitels). Diese Analogie verbietet sich aber deswegen, weil die Parteien, die eine solche Klage erheben, ein Recht auf Aufhebung des Exekutionstitels in einem formellen, auf ihren Antrag einzuleitenden Verfahren geltend machen. Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG., auf den Paragraph 22 a, WAG. Bezug nimmt, findet die Aufhebung rechtskräftiger Verwaltungsbescheide aber nur von Amts wegen statt, und Absatz 7, hebt ausdrücklich hervor, daß niemandem ein Anspruch darauf zusteht. Das Einschreiten der verpflichteten Partei stellt sich also nur als eine Anregung zur amtswegigen Aufhebung dar, die in keiner Weise einer Klage auf Aufhebung des Exekutionstitels gleichgestellt werden kann.

Die Aufschiebung der Exekution durch das Gericht muß also im vorliegenden Fall ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten der verpflichteten Partei als unzulässig angesehen werden.

Schlagworte

Amtswegige Behebung eines Bescheides nach § 68 AVG., keine Aufschiebung, der Exekution bei Anregung der -, Anregung der amtswegigen Aufhebung eines Bescheides nach § 68 AVG.„ keine Aufschiebung der Exekution bei -, Antrag auf Aufhebung eines Verwaltungsbescheides, keine Aufschiebung, einer Exekution wegen -, Aufhebung des Verwaltungsbescheides, keine Aufschiebung der Exekution, wegen Antrag auf -, Aufschiebung der Exekution wegen Antrag auf Aufhebung eines, Verwaltungsbescheides, Behebung eines Bescheides nach § 68 AVG., keine Aufschiebung der, Exekution bei Antragstellung zur -, Bescheid einer Verwaltungsbehörde, keine Aufschiebung einer Exekution, wegen Antrag auf Aufhebung des -, Exekution Aufschiebung wegen Antrag auf Aufhebung eines, Verwaltungsbescheides, Exekutionsaufschub wegen Verfahren zur Nichtigerklärung eines Bescheides, Verpflichteter kein Aufschub der Exekution wegen Antragstellung zur, Aufhebung eines Bescheides vom - , Verwaltungsbehörde keine Aufschiebung der Exekution wegen, Antragstellung bei - zur Aufhebung eines Bescheides, Verwaltungsbescheid, keine Aufschiebung der Exekution wegen Antrag auf, Aufhebung eines -, Zwangsvollstreckung Aufschiebung wegen Antrag auf Aufhebung eines, Verwaltungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00542.51.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19510912_OGH0002_0010OB00542_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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