RS OGH 1951/9/22 1Ob632/51, 3Ob147/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1951
beobachten
merken

Norm

ABGB §1320 A

Rechtssatz

Die Arbeitsgerichte sind für Rechtsstreitigkeiten aus allen mit dem Arbeitsverhältnis wenigstens mittelbar im Zusammenhang stehenden Schädigungen zuständig, sofern nicht der Zusammenhang ein rein äußerlicher und zufälliger ist, so unter Umständen auch für Schadenersatzansprüche nach § 1320 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 632/51
    Entscheidungstext OGH 22.09.1951 1 Ob 632/51
    Veröff: SZ 24/239
  • 3 Ob 147/60
    Entscheidungstext OGH 20.04.1960 3 Ob 147/60
    nur: Die Arbeitsgerichte sind für Rechtsstreitigkeiten aus allem mit dem Arbeitsverhältnis wenigstens mittelbar im Zusammenhang stehenden Schädigungen zuständig, sofern nicht der Zusammenhang ein rein äußerlicher und zufälliger ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0030482

Dokumentnummer

JJR_19510922_OGH0002_0010OB00632_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten