Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Die Arbeitsgerichte sind für Rechtsstreitigkeiten aus allen mit dem Arbeitsverhältnis wenigstens mittelbar im Zusammenhang stehenden Schädigungen zuständig, sofern nicht der Zusammenhang ein rein äußerlicher und zufälliger ist, so unter Umständen auch für Schadenersatzansprüche nach § 1320 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0030482Dokumentnummer
JJR_19510922_OGH0002_0010OB00632_5100000_001