Norm
ABGB §166 BRechtssatz
Der Aufwand für das Hochschulstudium eines unehelichen Kindes ist als Versorgung anzusehen und kann auch unter der Voraussetzung, daß die Vermögensverhältnisse des Vaters es gestatten, nicht schlechthin, sondern nur nach Lage des einzelnen Falles begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0048608Dokumentnummer
JJR_19511002_OGH0002_0010OB00683_5100000_001