TE OGH 1951/10/3 1Ob683/51

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Veröffentlicht am 03.10.1951
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Norm

ABGB §166

Kopf

SZ 24/254

Spruch

Der Aufwand für das Hochschulstudium eines unehelichen Kindes ist als Versorgung anzusehen; auch wenn die Vermögensverhältnisse des Vaters diesen Aufwand gestatten, kann er nur nach Lage des einzelnen Falles begehrt werden.

Entscheidung vom 3. Oktober 1951, 1 Ob 683/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Hollabrunn; II. Instanz: Kreisgericht Korneuburg.

Text

Das Erstgericht hat den Antrag des a. e. Kindesvaters, ihn der Unterhaltspflicht zu entheben, mit der Begründung stattgegeben, daß der Minderjährige, der jetzt 20 Jahre alt ist, nach Ablegung der Matura selbsterhaltungsfähig sei, so daß es nicht darauf ankomme, zu prüfen, ob der Kindesvater dem Ziehvater des Minderjährigen zugesagt habe, daß er dem Minderjährigen das Hochschulstudium bezahlen werde.

Zufolge Rekurses der Mutter und Vormunderin hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgerichte nach Durchführung weiterer Erhebungen die neuerliche Entscheidung auf. Es war der Ansicht, daß die Ablegung der Reifeprüfung an der Mittelschule für sich allein noch nicht als Beweis dafür genommen werden könne, daß der Minderjährige selbsterhaltungsfähig sei, "weil die Matura unter den heutigen Umständen mangels einer fachlichen Ausbildung nur sehr bedingt als die Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit angesehen werden kann". Grundsätzlich aber sprach das Rekursgericht aus, daß dann, wenn die geistigen Fähigkeiten für ein Hochschulstudium vorhanden sind, es der Begriff der Versorgung erfordere, dem Minderjährigen unter den gegebenen Umständen ein Hochschulstudium zu ermöglichen, dies insbesondere dann, wenn sich der a. e. Vater ausdrücklich hiezu bereit erklärt habe. Da somit vom Ziehvater des Minderjährigen eine solche Zusage seitens des Kindesvaters behauptet werde, habe das Erstgericht die unter Beweis gestellte Zusage, die der Vater des Kindes bestritten hat - allenfalls im Prozeßverfahren - zu überprüfen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Kindesvaters, der zwar zulässig, aber nicht begrundet ist, keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Was die Frage anlangt, ob es sich im vorliegenden Falle um die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes oder um einen Streit über den Grund des Anspruches handle, vertritt der Oberste Gerichtshof letztere Ansicht (s. Rechtsmittelentscheidungen und Schrifttum in 1 Ob 456/51 = ÖJZ. 1951, EvBl. Nr. 405).

Der Revisionsrekurs ist sachlich nicht begrundet:

Da zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und der Antragstellung des Kindesvaters ein halbes Jahr gelegen ist, so erscheint der Antrag auf Enthebung von weiteren Unterhaltszahlungen zumindest zeitlich - im Vergleich zu einem Antrag, der unmittelbar nach Ablegung der Reifeprüfung gestellt wurde - gerechtfertigt, weil für den Fall, als der Kindesvater nicht verhalten wird, den Sohn auf der Hochschule studieren zu lassen, dieser, was innerhalb eines halben Jahres seit Ablegung der Matura zu erwarten wäre, eine, wenn auch bescheidene, Verdienstmöglichkeit gefunden haben könnte. Demnach war im vorliegenden Falle die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit zu prüfen. Hiebei ist davon auszugehen, daß jedes a. e. Kind Anspruch auf Unterhalt, Erziehung und Versorgung hat. Die Frage des Hochschulstudiums muß zunächst dahin eingeordnet werden, daß der für das Studium an einer Hochschule erforderliche Aufwand zum Begriffe der Versorgung geleistet wird, daß also ein Hochschulstudium über den Begriff der Erziehung hinaus die Versorgung des Betreffenden bezweckt. Wird aus dem Titel der Versorgungspflicht geleistet, dann ist die Leistung eine solche, mit der auch der Unterhalt befriedigt wird (GlUNF. 3071). Die Versorgung kann das Kind - und darüber besteht im Schrifttum Einigkeit - nach den Vermögensverhältnissen seiner Eltern, hier unbestrittenermaßen des Vaters, verlangen.

Die weitere Frage aber ist die, ob dann, wenn die Vermögensverhältnisse des Kindesvaters dies gestatten - wie dies im vorliegenden Falle von keiner Seite angezweifelt wurde - die Mittel zum Universitätsstudium schlechthin gefordert werden können. Diese Frage wurde bisher in zwei Fällen (GlUNF. 3071, GlU. 13122) ablehnend beantwortet. In beiden Fällen wurde die oben gestellte Frage nicht generell gelöst, sondern der einzelne Fall untersucht. Der gleiche Weg muß auch im vorliegenden Falle eingeschlagen werden. Die Frage kann - abgesehen von den bisher dargelegten Voraussetzungen - nur dann befriedigend beantwortet werden, wenn zuerst einmal feststeht, daß die geistigen Fähigkeiten für ein Hochschulstudium vorhanden sind und zugleich die körperliche Eignung, aber auch das persönliche Interesse des Studierenden gegeben ist, so daß die Ergreifung des Hochschulstudiums zweckmäßig erscheint. Im vorliegenden Falle steht bis jetzt nur die körperliche Eignung des Kindes fest. Es kann aber - im Hinblick auf die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse im allgemeinen und dem bestehenden Überangebot an absolvierten Mittel- und Hochschülern im besonderen - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht mit allgemeiner Gültigkeit gesagt werden, daß dann, wenn die geistigen Fähigkeiten eines Minderjährigen für ein Hochschulstudium durch ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung bescheinigt sind, ihm bereits das Hochschulstudium zu ermöglichen ist. Denn die hier gleichfalls zu berücksichtigende Frage, ob die weitere Ausbildung durch ein Hochschulstudium (hier Universitätsstudium an der juridischen Fakultät) imstande ist, in der Zukunft "eine bessere Lebensstellung" zu bieten, kann mit Rücksicht auf die erwähnten besonders schwierigen Verhältnisse nur dahin beantwortet werden, daß - nach allgemeiner Erfahrung - das im vorliegenden Fall4 gewählte Studium nur einem hiefür geistig besonders begabten Abiturienten zu jeder Zeit die Aussicht gewährt, sich durchzusetzen, und auf diese Weise auch eine bessere Lebensstellung als ein anderer, bei dem diese Voraussetzungen fehlen, zu erreichen.

Dort aber, wo der Kindesvater mit dem Vormund vereinbart hat, dem Kinde das Hochschulstudium zu eröffnen, ist die Beantwortung der gestellten Frage wesentlich erleichtert, weil damit zum Ausdruck gebracht erscheint, daß der Kindesvater mit dem Hochschulstudium einverstanden ist. Im vorliegenden Falle wurde eine solche Vereinbarung behauptet; sie würde außerdem nachdrücklichst dadurch unterstützt werden, wenn es sich erweisen sollte, daß das Studium auch dem Wunsche des bereits volljährigen Kindes entspricht (s. Hussarek, "Die familienrechtliche Alimentation nach österreichischem Recht", in Grünhuts Zeitschrift, 20, S. 681), zumal nach Lößl, "Recht auf Unterhalt", S. 118, das Verlangen eines Kindes nach einer weiteren Ausbildung "wohlwollend" beurteilt werden soll. Diese "Beurteilung", und hier ist dem Revisionsrekurs des Kindesvaters beizupflichten, kann aber nicht so weit gehen, schon auf das Maturitätszeugnis hin einem Kindesvater nur deshalb, weil er finanziell dem Sohne das Hochschulstudium leisten kann, eine mehrere Jahre dauernde erhöhte Alimentation aufzutragen, dies deshalb nicht, weil die derzeitigen, von beiden Untergerichten richtig hervorgehobenen Schwierigkeiten, denen Absolventen von Hochschulen in ihrem weiteren Fortkommen gegenüberstehen, nicht außer acht gelassen werden dürfen. Es muß aber auch der Eintritt der "Selbsterhaltungsfähigkeit" durch die Ablegung der Reifeprüfung an einer Mittelschule, die kein Fachwissen sondern allgemeines Wissen vermittelt, eher verneint werden, zumindest für den Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung und die unmittelbar darauffolgende Zeit. Innerhalb dieser Spanne wird in der Regel nicht von der Erwerbsfähigkeit und schon gar nicht von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Abiturienten die Rede sein können. Eine Änderung dieses Zustandes kann jedoch, wie bereits erwähnt, nach einem halben Jahr angenommen werden, weil dann, wenn ein weiteres Studium auf Kosten das Kindesvaters nicht in Betracht kommt, der bisher voll unterhaltsberechtigte Mittelschüler (bzw. sein Vormund für ihn) imstande sein muß, sich einen, wenn auch geringen Erwerb zu verschaffen, wobei auch ein Abiturient einer Mittelschule unter den heutigen gerichtsbekannten Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkte nicht unterlassen darf, einen Posten anzunehmen, der der Vorbildung eines Mittelschülers nicht bedürfte, weil vom Kindesvater nicht verlangt werden kann, daß er seinen Sohn derzeit deshalb weiterstudieren lasse, weil augenblicklich keine der Vorbildung entsprechende Erwerbsmöglichkeit gegeben ist. In diesem Zusammenhange wird auch zu prüfen sein, was den Kindesvater bewogen hat, dem Kinde den Besuch der Mittelschule zu ermöglichen, zumal hiebei der Gedanke naheliegt, daß die Beschreitung dieses Weges nur der Vorbereitung für ein Hochschulstudium dienen soll, dies insbesondere dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, die Mittelschule, die der Minderjährige besuchte, keine Fachschule war.

Es wird daher das Erstgericht im Sinne der im Aufhebungsbeschluß ausgesprochenen Weisungen des Rekursgerichtes und in Ergänzung dessen, was im vorliegenden Beschlusse ausgeführt wird, den Sachverhalt neuerlich eingehend zu prüfen haben; es wird für den Fall, als die Voraussetzungen dafür, daß der Vater für das Hochschulstudium aufkommen muß, nicht gegeben sind, im Sinne der Stattgebung des Antrages zu entscheiden haben, wobei auch der vom Antragsteller gewählte Stichtag für den Zeitpunkt der erbetenen Enthebung von jeder Alimentationspflicht noch im besonderen dahin geprüft werden muß, ob dieser Zeitpunkt als angemessen bezeichnet werden kann, ob somit bis zu diesem Tage angenommen werden kann, daß der Alimentationsberechtigte einen, wenn auch geringeren Erwerb gefunden haben konnte, wodurch auch der Unterhaltsbetrag eine Änderung erfahren würde, obgleich das Kind im Zeitpunkt des Erlöschens der Alimentation noch nichts ins Verdienen gebracht hat.

Anmerkung

Z24254

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00683.51.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19511003_OGH0002_0010OB00683_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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