RS OGH 2015/7/30 1Ob518/51, 1Ob10/93, 10Ob60/15v

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Veröffentlicht am 03.10.1951
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Rechtssatz

Es stellt keinen Nichtigkeitsgrund und auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn der Vorsitzende des Berufungssenates zugleich als Berichterstatter tätig ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 518/51
    Entscheidungstext OGH 03.10.1951 1 Ob 518/51
  • RS0041520">1 Ob 10/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 10/93
    Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 486 ZPO ist ebensowenig wie die entsprechenden Vorschriften über das Revisionsverfahren und den Senatsprozeß erster Instanz eine Besetzungsvorschrift im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. (T1)
    Veröff: SZ 66/97
  • RS0041520">10 Ob 60/15v
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 60/15v
    Vgl auch; Beisatz: Es begründet weder eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn in der Ausfertigung des Berufungsurteils der Vorsitzende des Berufungssenats nicht als solcher bezeichnet wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0041520

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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