Zur sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens nach § 52 EheG im Sinne des § 54 EheG.Zur sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens nach Paragraph 52, EheG im Sinne des Paragraph 54, EheG.
Beisatz: Festzustellen ist zur Frage der Anwendung der Härteklausel das gesamte bisherige eheliche Verhalten der Streitteile und der gesamte bisherige Krankheitsverlauf in ihrer Wechselwirkung zueinander, ferner die Frage der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der beklagten Ehegattin. (T1)