Norm
StPO §314Rechtssatz
Unerlässliche Voraussetzungen zur Stellung einer Eventualfrage ist, dass im Beweisverfahren Umstände von der Art zutage gekommen sind, wie sie im § 314 StPO angeführt sind.Unerlässliche Voraussetzungen zur Stellung einer Eventualfrage ist, dass im Beweisverfahren Umstände von der Art zutage gekommen sind, wie sie im Paragraph 314, StPO angeführt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0100677Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024