RS OGH 1951/10/31 3Ob623/51

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Veröffentlicht am 31.10.1951
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Norm

EO §47 Abs1

Rechtssatz

Wenn die in Exekution gezogenen Gegenstände beim Verpflichteten nicht vorgefunden wurden, hat der Verpflichtete den Offenbarungseid zu leisten, auch wenn er bereits angegeben hat, wo sich die Gegenstände befinden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0001782

Dokumentnummer

JJR_19511031_OGH0002_0030OB00623_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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