Norm
EO §47 Abs1Rechtssatz
Wenn die in Exekution gezogenen Gegenstände beim Verpflichteten nicht vorgefunden wurden, hat der Verpflichtete den Offenbarungseid zu leisten, auch wenn er bereits angegeben hat, wo sich die Gegenstände befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0001782Dokumentnummer
JJR_19511031_OGH0002_0030OB00623_5100000_001