TE OGH 1951/10/31 3Ob623/51

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.1951
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Norm

EO §40
EO §47 Abs1
EO §346
  1. EO § 40 heute
  2. EO § 40 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. EO § 40 gültig von 01.07.1914 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. EO § 47 heute
  2. EO § 47 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 47 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. EO § 47 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 47 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 47 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 346 heute
  2. EO § 346 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 346 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 346 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 346 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 346 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z24295

Kopf

SZ 24/295

Spruch

Wenn die in Exekution gezogenen Gegenstände beim Verpflichteten nicht vorgefunden wurden, hat der Verpflichtete den Offenbarungseid zu leisten, auch wenn er bereits angegeben hat, wo sich die Gegenstände befinden.

Entscheidung vom 31. Oktober 1951, 3 Ob 623/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die verpflichtete Partei hatte sich mit Vergleich zur Herausgabe mehrerer Schlafzimmermöbel an die betreibende Partei verpflichtet. Die betreibende Partei hat auf Grund dieses Vergleiches die Exekution nach § 346 EO. durch Abnahme dieser Möbel und Ausfolgung an die betreibende Partei beantragt. Diese vom Exekutionsgericht bewilligte Exekution konnte nicht vollzogen werden, da die Gegenstände sich nicht in Verwahrung der verpflichteten Partei befanden. Die betreibende Partei hat daher den Antrag gestellt, der verpflichteten Partei aufzutragen, unter Eid anzugeben, wo sich diese Gegenstände befinden.Die verpflichtete Partei hatte sich mit Vergleich zur Herausgabe mehrerer Schlafzimmermöbel an die betreibende Partei verpflichtet. Die betreibende Partei hat auf Grund dieses Vergleiches die Exekution nach Paragraph 346, EO. durch Abnahme dieser Möbel und Ausfolgung an die betreibende Partei beantragt. Diese vom Exekutionsgericht bewilligte Exekution konnte nicht vollzogen werden, da die Gegenstände sich nicht in Verwahrung der verpflichteten Partei befanden. Die betreibende Partei hat daher den Antrag gestellt, der verpflichteten Partei aufzutragen, unter Eid anzugeben, wo sich diese Gegenstände befinden.

Das Exekutionsgericht hat diesen Antrag abgewiesen.

Das Rekursgericht hat infolge Rekurses der betreibenden Partei diesen Beschluß abgeändert und dem Antrage stattgegeben.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der von der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht begrundet, da der angefochtene Beschluß der Vorschrift des § 47 Abs. 1 EO. entspricht. Der Umstand, daß der Verpflichtete den Verwahrungsort der Möbel schon bekanntgegeben hat, steht der Anordnung der Eidesleistung nach § 47 Abs. 1 EO. nicht entgegen, da nur maßgebend ist, daß die der Exekution unterzogenen Gegenstände anläßlich des Exekutionsvollzuges beim Verpflichteten nicht vorgefunden wurden.Der von der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht begrundet, da der angefochtene Beschluß der Vorschrift des Paragraph 47, Absatz eins, EO. entspricht. Der Umstand, daß der Verpflichtete den Verwahrungsort der Möbel schon bekanntgegeben hat, steht der Anordnung der Eidesleistung nach Paragraph 47, Absatz eins, EO. nicht entgegen, da nur maßgebend ist, daß die der Exekution unterzogenen Gegenstände anläßlich des Exekutionsvollzuges beim Verpflichteten nicht vorgefunden wurden.

Falls der Verpflichtete seither diese Gegenstände der betreibenden Partei bereits ausgefolgt haben sollte, steht es ihm frei, einen Antrag auf Einstellung der Exekution nach § 40 EO. zu stellen.Falls der Verpflichtete seither diese Gegenstände der betreibenden Partei bereits ausgefolgt haben sollte, steht es ihm frei, einen Antrag auf Einstellung der Exekution nach Paragraph 40, EO. zu stellen.

Schlagworte

Aufbewahrungsort, Offenbarungseid nach Bekanntgabe des -, Eidesleistung nach Bekanntgabe des Aufbewahrungsortes, Exekution Offenbarungseid nach Angabe des Aufbewahrungsortes, Gegenstände, Herausgabe von -, Offenbarungseid, Herausgabeverpflichtung, Offenbarungseid, Leistung des Offenbarungseides nach Angabe des Aufbewahrungsortes, Offenbarungseid nach Angabe des Aufbewahrungsortes, Verpflichteter Eidesleistung durch - nach Angabe des Aufbewahrungsortes, Zwangsvollstreckung Offenbarungseid nach Angabe des Aufbewahrungsortes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0030OB00623.51.1031.000

Dokumentnummer

JJT_19511031_OGH0002_0030OB00623_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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