RS OGH 2016/9/22 1Ob764/51; 1Ob359/53; 5Ob270/69; 2Ob179/73; 3Ob47/74; 2Ob143/74; 7Ob197/74 (7Ob198/

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Veröffentlicht am 14.11.1951
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Norm

ABGB §905 IB
EVHGB Art8 Z8
HGB §361
  1. ABGB § 905 heute
  2. ABGB § 905 gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
  3. ABGB § 905 gültig von 16.03.2013 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013
  4. ABGB § 905 gültig von 01.01.2007 bis 15.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. ABGB § 905 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Artikel 8 Z 8 Abs 2 der 4. EVHGB gilt nur für echte Valutaforderungen, die vereinbarungsgemäß in ausländischer Währung zu bezahlen wären. Für unechte Valutaforderungen, für die die ausländische Währung nur Rechnungsgrundlage ist, gilt der Kurs im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches, äußerstenfalls der Fälligkeit, nicht aber der Zahlung.Artikel 8 Ziffer 8, Absatz 2, der 4. EVHGB gilt nur für echte Valutaforderungen, die vereinbarungsgemäß in ausländischer Währung zu bezahlen wären. Für unechte Valutaforderungen, für die die ausländische Währung nur Rechnungsgrundlage ist, gilt der Kurs im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches, äußerstenfalls der Fälligkeit, nicht aber der Zahlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0017547

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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