Norm
ABGB §905 IBRechtssatz
Artikel 8 Z 8 Abs 2 der 4. EVHGB gilt nur für echte Valutaforderungen, die vereinbarungsgemäß in ausländischer Währung zu bezahlen wären. Für unechte Valutaforderungen, für die die ausländische Währung nur Rechnungsgrundlage ist, gilt der Kurs im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches, äußerstenfalls der Fälligkeit, nicht aber der Zahlung.Artikel 8 Ziffer 8, Absatz 2, der 4. EVHGB gilt nur für echte Valutaforderungen, die vereinbarungsgemäß in ausländischer Währung zu bezahlen wären. Für unechte Valutaforderungen, für die die ausländische Währung nur Rechnungsgrundlage ist, gilt der Kurs im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches, äußerstenfalls der Fälligkeit, nicht aber der Zahlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0017547Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023