RS OGH 1959/11/4 1Ob871/51, 3R219/20, 6Ob86/59, 6Ob305/59

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Veröffentlicht am 28.11.1951
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Rechtssatz

Eine Klage auf Aufhebung des Bestandvertrages nach § 1118 ABGB und eine Kündigung nach § 19 Abs 1 und Abs 2 Z 4 und 4 a MG begründen nicht gegenseitig die Einrede der Streitanhängigkeit.Eine Klage auf Aufhebung des Bestandvertrages nach Paragraph 1118, ABGB und eine Kündigung nach Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4 und 4 a MG begründen nicht gegenseitig die Einrede der Streitanhängigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0026306

Dokumentnummer

JJR_19511128_OGH0002_0010OB00871_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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