Norm
KBGG §8 Abs1Rechtssatz
Nur das was die Verwaltungsbehörde verfügt hat, ist für das Gericht verbindlich, nicht aber die Begründung eines Verwaltungsbescheides.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0036948Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025