Norm
ABGB §372 IId1Rechtssatz
Ein Mieter, der für die Dauer seiner Evakuierung seine Wohnung einem Dritten überlassen hat, kann diesen auch dann auf Räumung klagen, wenn der Dritte sich eine Einweisung verschafft und sodann mit dem Hauseigentümer einen Mietvertrag geschlossen hat. Das Räumungsbegehren kann mit der auf § 874 ABGB zu stützenden actio de dolo begründet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0012086Dokumentnummer
JJR_19511205_OGH0002_0010OB00835_5100000_001