RS OGH 1952/1/23 1Ob55/52, 4Ob109/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1952
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Norm

UWG §7 G
UWG §24

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung kann nicht ganz allgemein zur Sicherung der Unterlassung nachteiliger Äußerungen über die Erzeugnisse der gefährdeten Partei erlassen werden, vielmehr muß das Unterlassungsbegehren konkretisiert sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 55/52
    Entscheidungstext OGH 23.01.1952 1 Ob 55/52
    Veröff: SZ 25/18 = ÖBl 1952,7 = JBl 1953,462 (dort jedoch falsch zitiert als 1 Ob 53/52)
  • 4 Ob 109/01k
    Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 109/01k
    Vgl auch; Beisatz: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. Das Gleiche gilt auch dann, wenn Äußerungen als sittenwidrig iSd § 1 UWG untersagt werden; auch in diesem Fall ergibt sich aus einer in bestimmter Richtung für den Kläger abträglichen Aussage nicht, dass auch in anderer Richung abträgliche Äußerungen drohten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0078917

Dokumentnummer

JJR_19520123_OGH0002_0010OB00055_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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