Norm
ZPO §60 Abs1Rechtssatz
Der Paupertätseid kann auch vor einem ausländischen Gericht abgelegt werden. Auf die Einhaltung der Gegenseitigkeit kommt es hiebei nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036115Dokumentnummer
JJR_19520220_OGH0002_0010OB00131_5200000_001