Norm
ABGB §565Rechtssatz
Eine gelegentliche im Zuge eines Gespräches - wenn auch im ernsten Tone - geäußerte Erbseinsetzung läßt nicht auf eine Erklärung des letzten Willens schließen. Die nur zufällig anwesenden Zeugen müßen zur Zeugenschaft aufgefordert sein und müßen diese Aufforderung angenommen haben, um testes rogati zu sein. (siehe bezüglich "testes rogati" jedoch 2 Ob 400/49 = SZ 22/135.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0012413Dokumentnummer
JJR_19520402_OGH0002_0030OB00196_5200000_001