TE OGH 1949/9/21 2Ob400/49

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Veröffentlicht am 21.09.1949
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Norm

ABGB §579
ABGB §585
ZPO §503 Z4
  1. ABGB § 579 heute
  2. ABGB § 579 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 579 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 585 heute
  2. ABGB § 585 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 585 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z22135

Kopf

SZ 22/135

Spruch

Zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes ist nur erforderlich, daß sich die Testamentszeugen darüber im klaren sind, mit Wissen und Willen des Testators als Zeugen mitzuwirken; sie müssen nicht ausdrücklich zum Zweck der Zeugenschaft dem Testierakt beigezogen werden.

Entscheidung vom 21. September 1949, 2 Ob 400/49.

I. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren, daß das mündliche Testament der Erblasserin J. St. ungültig sei, ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die einzige Rechtsfrage, die mit dem Revisionsgrund der Ziffer 4 des § 503 ZPO. aufgegriffen werden könnte, ist jene, ob der äußeren Form im Hinblick auf § 585 ABGB. insofern entsprochen sei, als die Zeugen im Sinn des § 579 ABGB. "ersuchte" Zeugen gewesen seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des Umstandes, daß diese Rüge in der Berufungsschrift gar nicht vorgebracht wurde, ihre Ausführung in der Berufungsverhandlung und die Stellungnahme des Berufungsgerichtes zu ihr überhaupt prozessual zulässig waren. Das Berufungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht einwandfrei und in Übereinstimmung mit Lehre (Ehrenzweig, II/2, S. 429) und Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Testamentszeugen nicht wie nach gemeinem Recht (Dernburg 3. 132, 1. 21, § 2 Dig. h. t. 28. 1.) "testes rogati" sein müssen, also Zeugen, die ausdrücklich zum Zwecke der Zeugenschaft einem Testierakt beigezogen worden sind, sondern daß es nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch genügt, wenn sie sich darüber im klaren waren, daß sie mit Wissen und Willen des Testators als Zeugen mitwirkten (SZ. XVIII/46, Not.Ztg. 1934, S. 158, ZBl. 1933, Nr. 211). Daß diese Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht bei den Zeugen Hö., K. und H. zutraf, hat das Berufungsgericht in voller Übereinstimmung mit dem Erstgericht festgestellt. Die neuerliche Aufrollung dieser Frage mit der Behauptung, die Zeugen hätten jene Erklärungen nur zufällig gehört, setzt sich demnach aktenwidrig über die gegenteiligem Feststellungen des Berufungsgerichtes hinweg und stellt überhaupt keine ordnungsmäßigeDie einzige Rechtsfrage, die mit dem Revisionsgrund der Ziffer 4 des Paragraph 503, ZPO. aufgegriffen werden könnte, ist jene, ob der äußeren Form im Hinblick auf Paragraph 585, ABGB. insofern entsprochen sei, als die Zeugen im Sinn des Paragraph 579, ABGB. "ersuchte" Zeugen gewesen seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des Umstandes, daß diese Rüge in der Berufungsschrift gar nicht vorgebracht wurde, ihre Ausführung in der Berufungsverhandlung und die Stellungnahme des Berufungsgerichtes zu ihr überhaupt prozessual zulässig waren. Das Berufungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht einwandfrei und in Übereinstimmung mit Lehre (Ehrenzweig, II/2, Sitzung 429) und Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Testamentszeugen nicht wie nach gemeinem Recht (Dernburg 3. 132, 1. 21, Paragraph 2, Dig. h. t. 28. 1.) "testes rogati" sein müssen, also Zeugen, die ausdrücklich zum Zwecke der Zeugenschaft einem Testierakt beigezogen worden sind, sondern daß es nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch genügt, wenn sie sich darüber im klaren waren, daß sie mit Wissen und Willen des Testators als Zeugen mitwirkten (SZ. XVIII/46, Not.Ztg. 1934, Sitzung 158, ZBl. 1933, Nr. 211). Daß diese Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht bei den Zeugen Hö., K. und H. zutraf, hat das Berufungsgericht in voller Übereinstimmung mit dem Erstgericht festgestellt. Die neuerliche Aufrollung dieser Frage mit der Behauptung, die Zeugen hätten jene Erklärungen nur zufällig gehört, setzt sich demnach aktenwidrig über die gegenteiligem Feststellungen des Berufungsgerichtes hinweg und stellt überhaupt keine ordnungsmäßige

Schlagworte

Letztwillige Verfügung nicht ausdrücklich beigezogene Zeugen, Testamentszeuge keine ausdrückliche Beiziehung, Verfügung letztwillige, nicht ausdrücklich beigezogene Zeugen, Zeuge bei Testamentserrichtung, keine ausdrückliche Beiziehung, Zwang bei Testamentserrichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0020OB00400.49.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19490921_OGH0002_0020OB00400_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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