Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Eine Reklame, die versucht, ein Produkt falsch zu bezeichnen, um so die Ware besser absetzen zu können, unterliegt dem § 2 UWG. Darunter fällt Irreführung über welchen Vorzug immer (also nicht bloß im Preisangebot). Kaffeersatzmittel oder Mischprodukte dürfen nicht als "Kaffee" bezeichnet werden (Mokka-Linde).Eine Reklame, die versucht, ein Produkt falsch zu bezeichnen, um so die Ware besser absetzen zu können, unterliegt dem Paragraph 2, UWG. Darunter fällt Irreführung über welchen Vorzug immer (also nicht bloß im Preisangebot). Kaffeersatzmittel oder Mischprodukte dürfen nicht als "Kaffee" bezeichnet werden (Mokka-Linde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0078268Dokumentnummer
JJR_19520409_OGH0002_0010OB00171_5200000_005