Norm
ABGB §1325 D4Rechtssatz
Die Rente ist ohne zeitliche Begrenzung zuzusprechen, wenn nicht feststeht, ob und wann die Erwerbsfähigkeit wieder eintritt. In einem solchen Fall braucht sie nicht auf die Zeit beschränkt werden, nach deren normalen Lebensverlauf Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Wegen der Einheitlichkeit der Verhältnisse kann auch dieser Umstand gegebenenfalls seinerzeit mit Klage gemäß § 35 EO durch den Beschädiger geltend gemacht werden.Die Rente ist ohne zeitliche Begrenzung zuzusprechen, wenn nicht feststeht, ob und wann die Erwerbsfähigkeit wieder eintritt. In einem solchen Fall braucht sie nicht auf die Zeit beschränkt werden, nach deren normalen Lebensverlauf Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Wegen der Einheitlichkeit der Verhältnisse kann auch dieser Umstand gegebenenfalls seinerzeit mit Klage gemäß Paragraph 35, EO durch den Beschädiger geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001123Im RIS seit
25.04.1952Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023