Norm
ABGB §1325 D4Rechtssatz
Die Rente ist ohne zeitliche Begrenzung zuzusprechen, wenn nicht feststeht, ob und wann die Erwerbsfähigkeit wieder eintritt. In einem solchen Fall braucht sie nicht auf die Zeit beschränkt werden, nach deren normalen Lebensverlauf Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Wegen der Einheitlichkeit der Verhältnisse kann auch dieser Umstand gegebenenfalls seinerzeit mit Klage gemäß § 35 EO durch den Beschädiger geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001123Dokumentnummer
JJR_19520425_OGH0002_0020OB00003_5200000_001