RS OGH 2023/5/25 1Ob378/52; 6Ob246/66; 7Ob4/67; 5Ob63/68; 8Ob604/88; 3Ob219/22k

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Veröffentlicht am 07.05.1952
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Norm

EO §379 Abs2 Z1 C
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Ein rein passives Verhalten, unbegründetes Nichtzahlen fälliger Forderungen, für die ein Exekutionstitel besteht, oder Zahlungsunfähigkeit begründet keine Gefährdung, desgleichen nicht die Erklärung des Gegners der gefährdeten Partei, von ihm sei im Exekutionswege nichts hereinzubringen, weil er nichts habe, wenn er sich aber freiwillig verpflichte, werde er auch zahlen. Eine Gefährdung ist auch in der Einziehung einer erlegten Haftkaution nach Aufhebung der Haft nicht zu erblicken, wenn nicht bescheinigt wird, dass der Antragsgegner beabsichtige, den Erlös zu verheimlichen oder zu verbrauchen. Schließlich stellt auch die Veräußerung eines Autos und eines Klaviers keinen Gefährdungstatbestand dar, wenn nicht bescheinigt wird, dass dies zu dem Zwecke erfolgte, die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 378/52
    Entscheidungstext OGH 07.05.1952 1 Ob 378/52
  • 6 Ob 246/66
    Entscheidungstext OGH 17.08.1966 6 Ob 246/66
  • 7 Ob 4/67
    Entscheidungstext OGH 18.01.1967 7 Ob 4/67
  • 5 Ob 63/68
    Entscheidungstext OGH 27.03.1968 5 Ob 63/68
    nur: Ein rein passives Verhalten begründet keine Gefährdung. (T1) =
    EvBl 1968/363 S 577 = QuHGZ 1968/47,171
  • RS0005400">8 Ob 604/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 8 Ob 604/88
    nur T1; Beisatz: Es ist ein auf subjektive Gefährdung gerichtetes
    positives Handeln des Schuldners nötig. (T2)
  • RS0005400">3 Ob 219/22k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.05.2023 3 Ob 219/22k
    Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei der Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung nach Art 7 Abs 1 EuKoPfVO heranzuziehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0005400

Im RIS seit

07.05.1952

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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