Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache des Antragstellers A*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei M* Limited, *, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen vorläufiger Kontenpfändung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingaben der Antragstellerin vom 26. Juni 2023 und der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2023 werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Antragstellerin will mit ihrer Eingabe vom 26. Juni 2023 ihr (vom Obersten Gerichtshof bereits am 25. Mai 2023 inhaltlich erledigtes) Rechtsmittel ergänzen. Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2023 die Zurückweisung dieses Schriftsatzes wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.
Rechtliche Beurteilung
[2] Beide Eingaben verstoßen gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wonach jeder Partei nur eine Rechtsmittel-(gegen-)schrift zusteht (5 Ob 181/22m; RIS-Justiz RS0041666); sie sind daher zurückzuweisen.
Textnummer
E139298European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00219.22K.0906.000Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023