RS OGH 1952/5/8 4Ob45/52

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Veröffentlicht am 08.05.1952
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Rechtssatz

Auch die von einem unheilbar unzuständigen Gericht gefällte Entscheidung begründet die Rechtskrafteinrede, da § 42 Abs 2 JN auf das Verhältnis von ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten nicht anwendbar ist.Auch die von einem unheilbar unzuständigen Gericht gefällte Entscheidung begründet die Rechtskrafteinrede, da Paragraph 42, Absatz 2, JN auf das Verhältnis von ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten nicht anwendbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041316

Dokumentnummer

JJR_19520508_OGH0002_0040OB00045_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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