Norm
JN §42 Abs2Rechtssatz
Auch die von einem unheilbar unzuständigen Gericht gefällte Entscheidung begründet die Rechtskrafteinrede, da § 42 Abs 2 JN auf das Verhältnis von ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten nicht anwendbar ist.Auch die von einem unheilbar unzuständigen Gericht gefällte Entscheidung begründet die Rechtskrafteinrede, da Paragraph 42, Absatz 2, JN auf das Verhältnis von ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten nicht anwendbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041316Dokumentnummer
JJR_19520508_OGH0002_0040OB00045_5200000_002