RS OGH 1952/5/15 3Ob253/52

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Veröffentlicht am 15.05.1952
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Norm

ABGB §888
ABGB §1090
ABGB §1120

Rechtssatz

Wenn jemand einem Hauptmietverhältnis, das durch einen Untermietvertrag belastet ist, beitritt, tritt er dadurch als Mitbestandgeber in den Untermietvertrag ein. Er kann daher, wenn der ursprüngliche Hauptmieter ausscheidet, gegen den Untermieter nicht mit einer Räumungsklage, sondern nur mit Kündigung vorgehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0023746

Dokumentnummer

JJR_19520515_OGH0002_0030OB00253_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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