Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Für die Frage, ob eine Person den Schutz des § 899 RVO genießt, ist ausschließlich deren Stellung als Bevollmächtigter usw maßgebend, nicht jedoch die Tatsache der Tätigkeit zum Zeitpunkte des Unfalles.Für die Frage, ob eine Person den Schutz des Paragraph 899, RVO genießt, ist ausschließlich deren Stellung als Bevollmächtigter usw maßgebend, nicht jedoch die Tatsache der Tätigkeit zum Zeitpunkte des Unfalles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0085402Dokumentnummer
JJR_19520604_OGH0002_0020OB00377_5200000_001