RS OGH 1952/6/4 2Ob377/52

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Veröffentlicht am 04.06.1952
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Norm

ASVG §333 Abs4
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Für die Frage, ob eine Person den Schutz des § 899 RVO genießt, ist ausschließlich deren Stellung als Bevollmächtigter usw maßgebend, nicht jedoch die Tatsache der Tätigkeit zum Zeitpunkte des Unfalles.Für die Frage, ob eine Person den Schutz des Paragraph 899, RVO genießt, ist ausschließlich deren Stellung als Bevollmächtigter usw maßgebend, nicht jedoch die Tatsache der Tätigkeit zum Zeitpunkte des Unfalles.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0085402

Dokumentnummer

JJR_19520604_OGH0002_0020OB00377_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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