Norm
AußStrG §9 E2Rechtssatz
Ein den Abhandlungsverfahren entgegen den Vorschriften des § 75 AußStrG nicht zugezogener Erbe hat gegen den Einantwortungsbeschluss ein Rekursrecht, auch wenn das Verlassenschaftsergebnis bereits verbüchert ist. (Vermutlicher Erbe iS des § 75 AußStrG aktenkundig).Ein den Abhandlungsverfahren entgegen den Vorschriften des Paragraph 75, AußStrG nicht zugezogener Erbe hat gegen den Einantwortungsbeschluss ein Rekursrecht, auch wenn das Verlassenschaftsergebnis bereits verbüchert ist. (Vermutlicher Erbe iS des Paragraph 75, AußStrG aktenkundig).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006449Dokumentnummer
JJR_19520616_OGH0002_0010OB00470_5200000_001