Rechtssatz
Entscheidet sich der Bestandgeber, dem das Recht der Erhebung der Räumungsklage nach § 1118 ABGB zusteht, für die Aufkündigung, so ist er mit dieser Kündigung an keine vertragsmäßige oder gesetzliche Frist gebunden.Entscheidet sich der Bestandgeber, dem das Recht der Erhebung der Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB zusteht, für die Aufkündigung, so ist er mit dieser Kündigung an keine vertragsmäßige oder gesetzliche Frist gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0021068Im RIS seit
02.07.1952Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024