Norm
EO §35 AgRechtssatz
Wenn die Wirksamkeit einer Teilkündigung ausgesprochen ist, kann die Frage der abgesonderten Benützbarkeit in einer Klage nach § 35 EO nicht mehr aufgerollt werden.Wenn die Wirksamkeit einer Teilkündigung ausgesprochen ist, kann die Frage der abgesonderten Benützbarkeit in einer Klage nach Paragraph 35, EO nicht mehr aufgerollt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001049Dokumentnummer
JJR_19520709_OGH0002_0020OB00552_5200000_001