Rechtssatz
Wenn sich der Kläger zur Begründung seines Anspruches sowohl auf einen Entziehungstatbestand als auch auf Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes stützen kann, muß es ihm überlassen bleiben, ob er unter Hintansetzung des Rückstellungstatbestandes die ordentlichen Gerichte anrufen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0045854Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013