RS OGH 2012/11/20 1Ob557/52, 2Ob613/56, 5Ob115/60, 1Ob244/56, 3Ob163/57, 5Ob127/12f

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Veröffentlicht am 09.07.1952
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Rechtssatz

Wenn sich der Kläger zur Begründung seines Anspruches sowohl auf einen Entziehungstatbestand als auch auf Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes stützen kann, muß es ihm überlassen bleiben, ob er unter Hintansetzung des Rückstellungstatbestandes die ordentlichen Gerichte anrufen will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0045854

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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