Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Wahle als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellner, Dr. Schuster und Dr. Kralik sowie durch den Rat des Oberlandesgerichtes Dr. Stanzl, als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1.) Dr. Hans B*****, 2.) Dr. Edith B*****, beide vertreten durch Dr. Oskar Müller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei das Deutsche Reich vertreten durch den Kurator Dr. Christian Broda, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 13. Mai 1952, AZ 5 R 536/52, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Mai 1952, GZ 26 Cg 403/51-13, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurse wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie je zur Hälfte Erben des am 4. 11. 1941 verstorbenen Emil G***** sind und die Verurteilung der beklagten Partei, der der Nachlass als Kodizill eingeantwortet ist, zur Ausfolgung von Nominale RM 2.700,- Aktien der Brauerei S***** Aktiengesellschaft. Das Erstgericht hat die Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen und die Überweisung der Sache an die Rückstellungskommission verfügt. Das Rekursgericht hat die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und dem Erstgericht aufgetragen, sich unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrunde der Verhandlung und Entscheidung über die Klage zu unterziehen. Der Revisionsrekurs begehrt die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Es kann dahin gestellt bleiben, ob in dem Klagstatbestand eine Entziehung zu erblicken ist. Aber selbst wenn man von einem Entziehungstatbestand sprechen könnte, weil die Kläger tatsächlich außer Stand waren ihr Erbrecht auszunützen, so waren die Kläger nicht gezwungen sich auf den Entziehungstatbestand zu stützen. Insbesondere im Hinblick auf die Beschränkungen des § 14 Abs 2 des 3. Rückstellungsgesetzes muss es denjenigen Personen, die ihren Anspruch wohl auch auf eine Entziehung als auf das bürgerliche Recht gründen könnten, vorbehalten bleiben, diesem Anspruch unter Hintansetzung des Entziehungstatbestandes auf Grund der sonstigen Gesetzgebung vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Dass die Kläger sich auf einen Entziehungstatbestand nicht stützen wollten, ergibt sich aus dem Klagsvorbringen und der Einbringung der Klage vor den ordentlichen Gerichten.Es kann dahin gestellt bleiben, ob in dem Klagstatbestand eine Entziehung zu erblicken ist. Aber selbst wenn man von einem Entziehungstatbestand sprechen könnte, weil die Kläger tatsächlich außer Stand waren ihr Erbrecht auszunützen, so waren die Kläger nicht gezwungen sich auf den Entziehungstatbestand zu stützen. Insbesondere im Hinblick auf die Beschränkungen des Paragraph 14, Absatz 2, des 3. Rückstellungsgesetzes muss es denjenigen Personen, die ihren Anspruch wohl auch auf eine Entziehung als auf das bürgerliche Recht gründen könnten, vorbehalten bleiben, diesem Anspruch unter Hintansetzung des Entziehungstatbestandes auf Grund der sonstigen Gesetzgebung vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Dass die Kläger sich auf einen Entziehungstatbestand nicht stützen wollten, ergibt sich aus dem Klagsvorbringen und der Einbringung der Klage vor den ordentlichen Gerichten.
Der Revisionsrekurs ist also nicht begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:0010OB00557.52.0709.000Dokumentnummer
JJT_19520709_OGH0002_0010OB00557_5200000_000