RS OGH 1952/8/1 1Ob648/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.1952
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Norm

ZPO §552 Abs2
ZPO §557 Abs1

Rechtssatz

Das Gericht hat die Tatsache, daß die Klagsvollmacht nicht ordnungsgemäß unterschrieben ist, nur zu beachten, wenn dieser Umstand in den Einwendungen gerügt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044671

Dokumentnummer

JJR_19520801_OGH0002_0010OB00648_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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