RS OGH 1952/8/27 2Ob661/52, 6Ob623/77 (6Ob624/77), 6Ob668/81, 8Ob635/92, 8Ob372/97g, 7Ob327/98h, 7Ob

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Veröffentlicht am 27.08.1952
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Norm

ABGB §364 Abs2 B2

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB. Der Betrieb von Buschenschenken in den Gebieten von Heiligenstadt (Nußdorf, Grinzing) ist ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich daher nicht durch den im Buschenschankbetrieb entstehenden Lärm beschwert erachten, soweit dieser nicht das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 661/52
    Entscheidungstext OGH 27.08.1952 2 Ob 661/52
    Veröff: SZ 25/221 = EvBl 1952/336 S 521
  • 6 Ob 623/77
    Entscheidungstext OGH 14.07.1977 6 Ob 623/77
    Auch; nur: Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB. (T1); Beisatz: Laaer Festtage am Laaer Burgplatz. (T2) Veröff: SZ 50/107 = MietSlg 29041
  • 6 Ob 668/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 668/81
    nur T1; Beisatz: Hiebei ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen. (T3) Veröff: SZ 54/158 = EvBl 1982/50 S 180 = MietSlg 33022
  • 8 Ob 635/92
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 635/92
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 65/145
  • 8 Ob 372/97g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 8 Ob 372/97g
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Daher sind übermäßige Immissionen zu dulden, weil sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigen, ebenso wie Immissionen, deren Maß das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. (T4); Beisatz: Hier: Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt. (T5)
  • 7 Ob 327/98h
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 327/98h
    Vgl; Beisatz: Bei der Frage der Ortsüblichkeit ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen. (T6)
  • 7 Ob 286/03i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 286/03i
    Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein auf Grund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff. (T7); Beisatz: Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes. In der Regel hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken (hier Wohnungen) dieses Gebietes so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen. (T8); Beisatz: Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen ganz allgemein, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden (1 Ob 6/99k; vgl auch JBl 1989, 41). (T9)
  • 2 Ob 194/08f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 194/08f
    Vgl; nur T1; Beis wie T9
  • 4 Ob 9/10t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 9/10t
    Vgl; Beis wie T7
  • 7 Ob 192/09z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 192/09z
    Vgl; Beis wie T6
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die „Ortsüblichkeit“ ist dabei nicht nur statisch zu verstehen, sondern auch mit Berücksichtigung des bereits angelegten Potentials einer Entwicklung. (T10); Veröff: SZ 2010/112
  • 4 Ob 99/12f
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 99/12f
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Hühner- und Hahnhaltung in dörflich-ländlichem Siedlungsgebiet. (T11)
  • 2 Ob 166/14x
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 166/14x
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy?Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T12)
  • 6 Ob 60/20x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 60/20x
    Vgl; nur Beis wie T3; Beis wie T8
  • 6 Ob 247/20x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 247/20x
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0010577

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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