RS OGH 1952/8/29 5Os585/52

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Veröffentlicht am 29.08.1952
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Rechtssatz

Die nachträgliche Einwilligung des Behinderten vermag nichts daran zu ändern, daß die durch den Täter erfolgte Behinderung in der Bewegungsfreiheit als das vollendete Verbrechen nach dem § 93 StG (nunmehr § 99 StGB) zu werten ist.Die nachträgliche Einwilligung des Behinderten vermag nichts daran zu ändern, daß die durch den Täter erfolgte Behinderung in der Bewegungsfreiheit als das vollendete Verbrechen nach dem Paragraph 93, StG (nunmehr Paragraph 99, StGB) zu werten ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 585/52
    Entscheidungstext OGH 29.08.1952 5 Os 585/52
    Veröff: EvBl 1953/74 S 102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0092927

Dokumentnummer

JJR_19520829_OGH0002_0050OS00585_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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