Rechtssatz
Die nachträgliche Einwilligung des Behinderten vermag nichts daran zu ändern, daß die durch den Täter erfolgte Behinderung in der Bewegungsfreiheit als das vollendete Verbrechen nach dem § 93 StG (nunmehr § 99 StGB) zu werten ist.Die nachträgliche Einwilligung des Behinderten vermag nichts daran zu ändern, daß die durch den Täter erfolgte Behinderung in der Bewegungsfreiheit als das vollendete Verbrechen nach dem Paragraph 93, StG (nunmehr Paragraph 99, StGB) zu werten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0092927Dokumentnummer
JJR_19520829_OGH0002_0050OS00585_5200000_002