Norm
EheG §102Rechtssatz
Die durch den § 5 des HfD JGS Nr 1595 und den § 4 der V RGBl Nr 283/1897 gewährleistet erweiterte Prozeßfähigkeit in Ehesachen erstreckt sich wohl grundsätzlich auf alle im Sinne des § 102 EheG beschränkt geschäftsfähigen Personen, nicht aber auch auf Geschäftsunfähige, zu denen auch die Geisteskranken zählen (vgl Schwind, Kommentar S 67 ff, 306).Die durch den Paragraph 5, des HfD JGS Nr 1595 und den Paragraph 4, der römisch fünf RGBl Nr 283/1897 gewährleistet erweiterte Prozeßfähigkeit in Ehesachen erstreckt sich wohl grundsätzlich auf alle im Sinne des Paragraph 102, EheG beschränkt geschäftsfähigen Personen, nicht aber auch auf Geschäftsunfähige, zu denen auch die Geisteskranken zählen vergleiche Schwind, Kommentar S 67 ff, 306).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035119Dokumentnummer
JJR_19520910_OGH0002_0020OB00569_5200000_001