TE OGH 1987/6/23 5Ob556/87

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Veröffentlicht am 23.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Fridolina B***, Hausfrau, 5161 Elixhausen, Moosham 22, vertreten durch Dr. Stefan Vargha, Rechtsanwalt in Salzburg, als bestellten Sachwalter und Verfahrenshelfer, wider den Antragsgegner Albert B***, Angestellter, Salzburg, Pauernfeindstraße 5, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 26. März 1987, GZ 33 a R 23/87-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19. Februar 1987, GZ 4 F 7/87-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird eine nach Verfahrensergänzung zu fällende neue Entscheidung aufgetragen.

Text

Begründung:

Antragstellerin und Antragsgegner schlossen miteinander am 28. Juni 1958 die beiderseits erste Ehe, der ein am 12. Oktober 1958 geborener Sohn entstammt.

Am 12. September 1980 brachte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin beim Landesgericht Salzburg eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage ein, die er in der Folge auch auf die §§ 50, 51 und 55 EheG gründete. Die Antragstellerin war in diesem Verfahren zunächst von Rechtsanwalt Dr. W***, dem sie am 18. Oktober 1980 Prozeßvollmacht erteilt hatte, und dann von Rechtsanwalt Dr. K***, dem sie am 6. Oktober 1982 Prozeßvollmacht erteilt hatte, vertreten. Das Landesgericht Salzburg schied die Ehe, nachdem es am 22. April 1983 die Verhandlung geschlossen und die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten hatte, mit Urteil vom 10. Mai 1983 gemäß § 51 EheG. Es ging aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof.Dr. L*** vom 18. Jänner 1983 davon aus, daß die Antragstellerin mindestens seit 1980 an einer Geisteskrankheit leidet, die mit einer schweren Störung ihres Diskretions- und Dispositionsvermögens verbunden ist. Je eine Ausfertigung des Scheidungsurteils wurde den Parteienvertretern am 17. Juni 1983 zugestellt.

Mit Beschluß vom 3. Jänner 1986, 4 SW 45/85-5, bestellte das Erstgericht Rechtsanwalt Dr. Stefan V*** im Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Antragstellerin zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs. 1 und 2 AußStrG. Als Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters wurde die Vertretung der Antragstellerin in dem von ihr gegen den Antragsgegner zu 21 C 85/85 des Erstgerichtes geführten Unterhaltsstreit bestimmt. Mit Beschluß vom 14. April 1986 bestellte das Erstgericht der Antragstellerin Rechtsanwalt Dr. V*** zum Sachwalter für folgenden Kreis von Angelegenheiten (§ 273 Abs. 3 Z 2 ABGB): Geltendmachung sämtlicher Ansprüche der Antragstellerin gegen den Antragsgegner (insbesondere auch vor Gerichten). Es ging aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof.Dr. L*** vom 28. Februar 1986 davon aus, daß sich der Zustand der Antragstellerin zwar seit der Erstattung des Vorgutachtens gebessert hat, ihre psychische Erkrankung aber nicht völlig abgeklungen ist; die derzeit bei der Antragstellerin bestehende Geisteskrankheit läßt sich jedenfalls bis 1982 zurückdatieren; sie benötigt aus psychiatrischer Sicht einen Sachwalter zur Durchsetzung sämtlicher Ansprüche gegen den Antragsgegner; die Notwendigkeit dieser Sachwalterbestellung bestand bereits seit der Ehescheidung. Der Beschluß vom 14. April 1986 wurde Rechtsanwalt Dr. V*** am 30. Mai 1986 und der Antragstellerin am 2. Juni 1986 zugestellt.

Am 13. Februar 1987 langte beim Erstgericht ein Antrag der durch ihren Sachwalter vertretenen Antragstellerin ein, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse im Sinne der §§ 81 ff EheG angemessen aufzuteilen. Die Antragstellerin wies insbesondere darauf hin, daß sie mit ihrem Sohn weiterhin in dem Haus 5161 Elixhausen, Moosham 22, wohne, das im grundbücherlichen Alleineigentum des Antragsgegners stehe. Die Jahresfrist des § 95 EheG habe erst mit der Zustellung des Sachwalterbestellungsbeschlusses am 30. Mai 1986 zu laufen begonnen. Das Erstgericht wies den Antrag aus nachstehenden rechtlichen Erwägungen ab:

Gemäß § 95 EheG erlösche der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht werde. Die Antragstellerin habe diese Frist versäumt und ihren Antrag verspätet eingebracht. Der Ansicht des Sachwalters, der Umstand, daß die Antragstellerin unter einer Geisteskrankheit leide, die nunmehr die Bestellung eines Sachwalters erforderlich gemacht habe, führe dazu, daß die Frist des § 95 EheG erst mit dem Tag der Zustellung des Sachwalterbestellungsbeschlusses zu laufen begonnen habe, könne nicht gefolgt werden. Das Gesetz kenne Fälle, in denen es Fristen nicht enden lasse, bevor einer Person, bei welcher die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben seien, ein Sachwalter bestellt werde. So sehe z.B. § 157 Abs. 2 ABGB vor, daß die im § 156 Abs. 1 ABGB vorgesehene Frist zur Bestreitung der Ehelichkeit nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt ende, von dem ab der Ehemann die Ehelichkeit selbst bestreiten könne oder in dem ihm ein Sachwalter bestellt werde. Diese Bestimmung nehme also auf den Fall Rücksicht, daß einer Person ein Sachwalter noch nicht bestellt worden sei, obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen und diese Person daher daran gehindert sei, ihre Rechte wahrzunehmen. Im vergleichbaren Fall des § 95 EheG habe sich der Gesetzgeber nicht veranlaßt gesehen, eine entsprechende Regelung zu treffen. Der Antrag der Antragstellerin sei demnach infolge Versäumung der Frist des § 95 EheG abzuweisen gewesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es führte aus:

Das Scheidungsurteil sei mit Ablauf des 26. August 1983, der Sachwalterbestellungsbeschluß am 16. Juni 1986 in Rechtskraft erwachsen.

Die Antragstellerin mache zunächst geltend, daß das Gericht im Hinblick auf die bei ihr bereits während des Scheidungsverfahrens vorliegende Geisteskrankheit das Pflegschaftsgericht gemäß §§ 6, 6 a ZPO zwecks Bestellung eines Sachwalters verständigen hätte müssen. Das Rekursgericht werde daher zu prüfen haben, ob die Frist für die Anbringung der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. Mai 1983 überhaupt vor dem Tag der Zustellung des Sachwalterbestellungsbeschlusses an den Sachwalter, demnach vor dem 30. Mai 1986, habe zu laufen beginnen können. Sei die Berufungsfrist erst mit Zustellung des Sachwalterbestellungsbeschlusses in Gang gesetzt worden, dann wäre der Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse rechtzeitig. Diesem Vorbringen könne nicht gefolgt werden. Das Bundesgesetz vom 2. Februar 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen BGBl. 136 und damit auch die Bestimmung des § 6 a ZPO, wonach das Pflegschaftsgericht zu verständigen sei, wenn sich bei einer Partei, die einer inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliege, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit ergäben, sei gemäß Art. X Z 1 dieses Bundesgesetzes erst mit 1. Juli 1984 in Kraft getreten. Die Bestellung eines Sachwalters für die damalige Beklagte und nunmehrige Antragstellerin wäre daher im Zuge des bereits am 22. April 1983 geschlossenen Scheidungsverfahrens rechtlich gar nicht möglich gewesen. Das Gericht hätte aber im Sinne der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 ZPO von Amts wegen über die Prozeßfähigkeit der damaligen Beklagten zu entscheiden gehabt (RZ 1979, 280). Die eingetretene Rechtskraft der Sachentscheidung schließe jedoch die amtswegige Wahrnehmung der persönlichen Prozeßvoraussetzungen aus. Dies gelte auch für den Mangel der Prozeßfähigkeit und der gesetzlichen Vertretung, weil zu deren Wahrnehmung nach Rechtskraft gemäß § 529 ZPO ein ausdrücklicher Parteienantrag - die Nichtigkeitsklage - erforderlich sei (Fasching, Kommentar II 151; Fasching, Lehrbuch, Rz 1493). Im übrigen hänge die Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin und damalige Beklagte prozeßfähig gewesen sei oder nicht, von dem damaligen Grad ihrer Geisteskrankheit und insbesondere auch davon ab, ob sie ihrem damaligen Vertreter Dr. K*** die Prozeßvollmacht noch vor dem Eintritt dieses Tatbestandes und damit gültig erteilt habe und ob Dr. K*** zum Zeitpunkt der Zustellung des schriftlichen Urteils am 17. Juni 1983 noch aufrecht bevollmächtigt gewesen sei (Fasching, Kommentar IV 133 und 490). Diese Fragen wären jedoch infolge einer allfälligen Nichtigkeitsklage der Antragstellerin zu prüfen und zu beurteilen. Die von der Antragstellerin vertretene Rechtsmeinung, die Berufungsfrist gegen das Scheidungsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. Mai 1983 sei erst mit Zustellung des Sachwalterbestellungsbeschlusses an ihren Sachwalter (neuerlich) in Gang gesetzt worden, könne daher nicht geteilt werden. Aber auch die Auffassung der Antragstellerin, der Gesetzgeber habe bei Formulierung der Bestimmung des § 95 EheG nicht die Problematik bedacht, die sich für eine Person daraus ergebe, daß für sie trotz bestehender Geisteskrankheit kein Sachwalter bestellt werde, sodaß sie niemals in der Lage wäre, einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durchzusetzen, weshalb hier analog der Bestimmung des § 157 Abs. 2 ABGB zu entscheiden wäre, könne nicht beigetreten werden. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe, sei unter der Rechtskraft der Scheidung der Ehe im Sinne des § 95 EheG die formelle Rechtskraft des § 411 ZPO zu verstehen. Nach dem Bericht des Justizausschusses (916 BlgNR 14. GP) sollten durch die Bestimmung der Ausschlußfrist (Fallfrist) des § 95 EheG nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die Ehegatten möglichst bald auch in vermögensrechtlicher Hinsicht getrennt und ihre damit zusammenhängenden wechselseitigen Ansprüche endgültig geregelt werden; das erleichtere beiden Teilen, sich in wirtschaftlicher Hinsicht auf ihre geänderte Lebenslage einzustellen. Auch im Interesse Dritter müßten rasch klare Verhältnisse bezüglich der Vermögenslage der Ehegatten geschaffen werden. § 95 EheG bestimme deshalb für die Geltendmachung des Aufteilungsanspruches eine Fallfrist von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe; werde der Anspruch auf Aufteilung innerhalb dieses Jahres nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht, so erlösche er (vgl. Ent-Hopf, Das neue Eherecht 119; Schwind, Eherecht2, 339; EvBl. 1981/211 mwN). Damit sei nach Ansicht des Rekursgerichtes aber auch klar erkennbar, daß der Gesetzgeber, anders als im § 157 Abs. 2 ABGB, der seine Fassung durch Art. I Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. 1983/136 erhalten habe, eine Änderung der Bestimmung des § 95 EheG mit Inkrafttreten des Sachwaltergesetzes nicht in Betracht gezogen habe, weshalb auch für eine analoge Anwendung kein Raum verbleibe. Gehe man aber mit dem Erstgericht davon aus, daß im vorliegenden Fall die Jahresfrist des § 95 EheG am 27. August 1983 zu laufen begonnen habe, dann sei der mit dem erst am 13. Februar 1987 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz erhobene Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht worden. Die Abweisung des Antrages durch das Erstgericht sei demnach zu Recht erfolgt. Da der Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden habe, an Geldeswert den im § 502 Abs. 3 ZPO bezeichneten Betrag jedenfalls übersteige - nach dem Antragsvorbringen solle in das Aufteilungsverfahren das im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Haus Moosham 22 einbezogen werden -, sei gemäß § 232 AußStrG der Rekurs an den Obersten Gerichtshof schon aus diesem Grund für zulässig zu erklären gewesen. Dies habe aber auch aus dem weiteren Grund zu geschehen gehabt, daß der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukomme, ob eine allfällige Verletzung der Bestimmungen der §§ 6 und 8 ZPO im Scheidungsverfahren den Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils vom 10. Mai 1983 zu hindern vermöge.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung (und die Entscheidung des Erstgerichtes) aufzuheben und die Rechtssache zur Erledigung des Aufteilungsantrages an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse setzt ein rechtskräftiges Ehescheidungs-, Eheaufhebungs- oder Ehenichtigerklärungsurteil voraus (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu §§ 81, 82 EheG). Der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird (§ 95 EheG). Die im § 95 EheG festgesetzte Frist ist eine von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfrist, die ab formeller Rechtskraft läuft (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 und 2 zu § 95 EheG; EvBl. 1981/211, SZ 55/34 uva, zuletzt etwa 8 Ob 702/86). Sollte die Antragstellerin - was im fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird - schon am 6.Oktober 1982, als sie Rechtsanwalt Dr. K*** im Scheidungsverfahren Prozeßvollmacht erteilte, geschäftsunfähig und damit prozeßunfähig gewesen sein (Fasching, Kommentar II 133; SZ 25/238 uva, zuletzt etwa 6 Ob 733/76, 3 Ob 607/82, 5 Ob 636/82), dann wurde durch die unwirksame Zustellung des Scheidungsurteils vom 10. Mai 1983 an den gewillkürten Vertreter der Antragstellerin die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt, sodaß das Scheidungsurteil bisher auch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; daran vermag der Umstand allein, daß Rechtsanwalt Dr. V*** zum Sachwalter der Antragstellerin bestellt wurde und von diesem Scheidungsurteil Kenntnis erhielt, nichts zu ändern (vgl. SZ 46/13 - die Ausführungen zu § 108 ZPO gelten auch für die durch das Zustellgesetz geschaffene Rechtslage §§ 7, 9 Abs. 1, 16 Abs. 5, 17 Abs. 3 -; siehe auch die nunmehr ständige Rechtsprechung, daß die Erhebung einer auf § 529 Abs. 1 Z 2 ZPO gestützten Nichtigkeitsklage die rechtswirksame Zustellung der angefochtenen Entscheidung voraussetzt: SZ 47/99, SZ 47/110, JBl. 1980 S 161 ua; Voraussetzung für den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist ist die Rechtswirksamkeit der Zustellung:

JBl. 1970 S 263, RZ 1984/26, 1 Ob 654/84 ua). Diesfalls wäre die Antragsabweisung mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Scheidungsurteils zu Recht erfolgt.

Sollte die Antragstellerin hingegen nach den Ergebnissen des fortgesetzten Verfahrens am 6. Oktober 1982 beschränkt geschäftsfähig und damit im Eheverfahren prozeßfähig gewesen sein (zur erweiterten Prozeßfähigkeit im Eheverfahren siehe Fasching, Kommentar II 133, 140 Rechtslage nach § 5 HfD 1819 JGS 1595 und § 4 JMV RGBl. 1897/283 und Fasching, Lehrbuch, Rz 349 und 2329 Rechtslage nach § 2 a ZPO), so konnte sie Rechtsanwalt Dr. K*** rechtswirksam Prozeßvollmacht erteilen. Diesfalls wäre zwar das Scheidungsurteil mit Ablauf des 26. August 1983 in Rechtskraft erwachsen, die Jahresfrist des § 95 EheG hätte aber erst mit der Bestellung des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. V*** zu laufen begonnen und wäre daher im Zeitpunkt des Einlangens des Aufteilungsantrages beim Erstgericht (13. Februar 1987) noch nicht abgelaufen gewesen; dies aus nachstehenden Erwägungen:

Es trifft zu, daß die ab Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils laufende einjährige Ausschlußfrist des § 95 EheG vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf das Interesse festgesetzt wurde, daß nicht nur die Ehegatten selbst, sondern auch dritte Personen an einer alsbaldigen Klarstellung der vermögensrechtlichen Verhältnisse haben (siehe den bei Ent-Hopf, Das neue Eherecht 119 abgedruckten Bericht des Justizausschusses). Dennoch vermag der Oberste Gerichtshof der Auffassung von Schwind (in Ehrenzweig3 Familienrecht 116 und Eherecht2, 339), daß die Fallfrist des § 95 EheG weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, nicht schlechthin zu folgen. Der Gesetzgeber hat an den zweifellos regelungsbedürftigen Fall, daß der geschiedene Ehegatte zufolge seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit nicht in der Lage ist, seine Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG fristgerecht geltend zu machen, nicht gedacht (bei den Ansprüchen auf Eheaufhebung und Ehescheidung - § 40 Abs. 4, § 57 Abs. 4 EheG - sowie auf Anfechtung der Ehelichkeit - § 157 Abs. 2 ABGB - handelt es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche). Diese planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung ist im Wege der Analogie durch Heranziehung der einschlägigen Verjährungsvorschriften (hier § 1494 Satz 1 ABGB) zu beseitigen. Danach kann aber die Jahresfrist des § 95 EheG nicht zu laufen anfangen, solange der nicht voll geschäftsfähige geschiedene Ehegatte eines gesetzlichen Vertreters entbehrt (Klang in Klang2 VI 645 f; vgl. auch Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 und 1 a zu § 1494).

Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht zu beachten haben, daß über den Aufteilungsantrag mündlich zu verhandeln ist (§ 230 Abs. 1 AußStrG). Ferner wird § 231 Abs. 2 AußStrG über die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens zu beachten sein.

Anmerkung

E11407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00556.87.0623.000

Dokumentnummer

JJT_19870623_OGH0002_0050OB00556_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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