Norm
ABGB §372 IIeRechtssatz
Wenn der verdrängte Mieter auch gegen den späteren Mieter eine petitorische Klage hat, kann er dich auf Feststellung seiner Mietrechte den Hauseigentümer klagen. Dieses Feststellungsinteresse muß ihm deshalb zugebilligt werden, weil seinem Leistungsbegehren nach § 1096 ABGB der Einwand der rechtlichen Unmöglichkeit der Leistung entgegengesetzt werden könnte ( vgl 3 Ob 731/51 und 3 Ob 226/52 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0012734Dokumentnummer
JJR_19520911_OGH0002_0030OB00476_5200000_001