RS OGH 2024/1/11 4Ob137/52; 4Ob30/54; 8ObA83/23y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1952
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Norm

ABGB §1152 E
AngG §16 IV
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 16 heute
  2. AngG Art. 1 § 16 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AngG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.1993 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Die Zusage einer Remuneration anläßlich der Betrauung von Angestellten mit der Leitung des Unternehmens ist im Falle der Annahme des Anbotes kein unverbindliches Schenkungsversprechen, sondern eine verpflichtende Zusage. Wurde keine bestimmte Summe genannt, so besteht ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 137/52
    Entscheidungstext OGH 16.09.1952 4 Ob 137/52
  • 4 Ob 30/54
    Entscheidungstext OGH 02.03.1954 4 Ob 30/54
    Ähnlich; Zusage einer Sonderzulage für die Überwachung von Bauarbeiten. (T1) Veröff: Arb 5936
  • RS0028326">8 ObA 83/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 ObA 83/23y
    vgl; Beisatz: Besteht Einigkeit darüber, dass ein Arbeitnehmer eine besondere Aufgabe übernimmt und dafür ein zusätzliches Entgelt erhält, dessen Höhe aber nicht festgelegt wird, so hat er nach Rechtsprechung und Lehre nach § 1152 ABGB Anspruch auf einen angemessenen Betrag hierfür. (T1)

Schlagworte

Belohnung, besondere Entlohnung, Prämie, Zuschuß, Entgelt, Lohn, Gehalt, Angebot, Bindung, Versprechen, Vereinbarung, Zulage, verbindlich, Höhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028326

Im RIS seit

16.09.1952

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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