- 3 Ob 604/52
Entscheidungstext OGH 01.10.1952 3 Ob 604/52
- 1 Ob 30/67
Entscheidungstext OGH 03.05.1967 1 Ob 30/67
Beisatz: Aufhebung eines Übergabsvertrages. (T1)
Veröff: Lw-Betr 1967,219
- 6 Ob 85/72
Entscheidungstext OGH 10.05.1972 6 Ob 85/72
Beis wie T1
- 7 Ob 598/76
Entscheidungstext OGH 01.07.1976 7 Ob 598/76
Veröff: RZ 1977/60 S 124
- RS0014654">3 Ob 601/89
Veröff: SZ 63/35 = JBl 1991,444
- RS0014654">4 Ob 227/01p
Vgl auch; Beisatz: Das rechtliche Interesse ist aber immer bei Untauglichkeit der Feststellungsklage, also dann zu verneinen, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann, aber auch dann, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um dasselbe Ziel zu erreichen oder wenn er schon auf Leistung klagen könnte. (T2)
- RS0014654">2 Ob 157/02f
- RS0014654">3 Ob 111/07f
Auch; Beisatz: Hier: Ein solches Interesse fehlt dem Erben, weil er im Abhandlungsverfahren seinen Anspruch durchsetzen kann und muss. (T3)
- RS0014654">1 Ob 49/09a
nur: Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes kann auch von einem am Rechtsgeschäft nicht beteiligten Dritten geltend gemacht werden, wenn er ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung hat. (T4)
Beis wie T2 nur: Das rechtliche Interesse ist dann zu verneinen, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann. (T5)
- RS0014654">4 Ob 93/09v
Auch
- RS0014654">3 Ob 120/14i
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 120/14i
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/107
- RS0014654">6 Ob 167/17b
Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2018/18
- RS0014654">9 ObA 83/18y
nur T4; Beis wie T5
- RS0014654">5 Ob 21/20d
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5
- RS0014654">8 ObA 108/20w
- RS0014654">6 Ob 213/21y
Vgl
- RS0014654">6 Ob 244/22h
Vgl; nur T4
- RS0014654">7 Ob 14/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 14/25x
vgl; Beisatz wie T5
Beisatz: Hier: Versicherungsnehmerin einer Betriebshaftpflichtversicherung begehrt noch während des parallel laufenden Haftpflichtprozesses den aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Einwand der Tätigkeitsklausel vorab durch eine Feststellungsklage gegen die Versicherung rechtsverbindlich zu klären. Kein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nur anstrebt, isoliert einen im Leistungsstreit möglichen Einwand der Beklagten vorab klären zu lassen, damit aber keineswegs garantiert ist, dass sie – unabhängig vom Einwand der Tätigkeitsklausel – nicht dennoch nach Ende des Haftpflichtprozesses einen Leistungsstreit wird führen müssen. (T6)
- RS0014654">2 Ob 5/25m
Entscheidungstext OGH 25.03.2025 2 Ob 5/25m
Beisatz: Hier: Kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Testaments, wenn der Beklagte gar nicht beabsichtigt, in Zukunft Ansprüche geltend zu machen, und sich daher keines Rechtes berühmt. (T7)
- RS0014654">17 Ob 13/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.12.2025 17 Ob 13/25y
nur T5