RS OGH 2022/7/18 1Ob643/52, 5Ob544/81, 4Ob394/86, 4Ob141/09b, 4Ob12/11k, 4Ob118/16f, 4Ob78/17z, 4Ob1

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Veröffentlicht am 01.10.1952
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Rechtssatz

Eine Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Dienstnehmer ist dann sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begründet wird; dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zum Zwecke des Wettbewerbes zu verwerten.

Entscheidungstexte

  • RS0078330">1 Ob 643/52
    Entscheidungstext OGH 01.10.1952 1 Ob 643/52
    Veröff: SZ 25/251
  • 5 Ob 544/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 544/81
    nur: Eine Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Dienstnehmer ist dann sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begründet wird; dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zu verwerten. (T1); Beisatz: Hinweis auf § 123 StGB. (T2)
  • RS0078330">4 Ob 394/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 394/86
    Auch; Beisatz: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (Hier: Speicherung der Kundenadressen aus Tenniskartei). (T3) Veröff: ÖBl 1988,13
  • RS0078330">4 Ob 141/09b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 141/09b
    Auch; Beis wie T3
  • RS0078330">4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T4)
  • RS0078330">4 Ob 118/16f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 118/16f
  • RS0078330">4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der – schon im (Herstellen bzw) Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene – vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. (T5)
  • RS0078330">4 Ob 114/21z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 114/21z
    Beis wie T3; Beis wie T5
  • RS0078330">8 ObA 49/22x
    Entscheidungstext OGH 18.07.2022 8 ObA 49/22x
    Vgl

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0078330

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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