RS OGH 2024/1/30 1Ob646/52; 1Ob841/53; 3Ob319/54; 2Ob14/59; 6Ob162/59; 8Ob649/85; 5Ob212/23x

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Veröffentlicht am 15.10.1952
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Rechtssatz

Unentgeltlichkeit ist keine Voraussetzung für ein Prekarium. Der Abschluß eines entgeltlichen, jederzeit widerruflichen Prekariums bezüglich Wohnräume ist dann keine Umgehung der Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes, wenn besondere Umstände den Abschluß eines solchen Vertrages rechtfertigen (zB Überlassung von Räumen an präsumptiven Käufer des Hauses).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 646/52
    Entscheidungstext OGH 15.10.1952 1 Ob 646/52
  • 1 Ob 841/53
    Entscheidungstext OGH 20.01.1954 1 Ob 841/53
    Gegenteilig; Beisatz: Unentgeltlichkeit wesentliche Voraussetzung. (T1)
  • 3 Ob 319/54
    Entscheidungstext OGH 19.05.1954 3 Ob 319/54
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • RS0019192">2 Ob 14/59
    Entscheidungstext OGH 18.03.1959 2 Ob 14/59
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • RS0019192">6 Ob 162/59
    Entscheidungstext OGH 10.06.1959 6 Ob 162/59
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • RS0019192">8 Ob 649/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 8 Ob 649/85
    nur: Der Abschluß eines entgeltlichen, jederzeit widerruflichen Prekariums bezüglich Wohnräume ist dann keine Umgehung der Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes, wenn besondere Umstände den Abschluß eines solchen Vertrages rechtfertigen (zB Überlassung von Räumen an präsumptiven Käufer des Hauses). (T2) Beisatz: Die Entrichtung eines Entgeltes schließt ein Prekarium nicht schlechthin aus, doch muß das Entgelt so geringfügig sein, daß es gegenüber dem Wert der Benützung wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt. (T3)
  • RS0019192">5 Ob 212/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2024 5 Ob 212/23x
    vgl; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0019192

Im RIS seit

15.10.1952

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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