RS OGH 1952/10/15 1Ob646/52, 1Ob841/53, 3Ob319/54, 2Ob14/59, 6Ob162/59, 8Ob649/85

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Veröffentlicht am 15.10.1952
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Norm

ABGB §974

Rechtssatz

Unentgeltlichkeit ist keine Voraussetzung für ein Prekarium. Der Abschluß eines entgeltlichen, jederzeit widerruflichen Prekariums bezüglich Wohnräume ist dann keine Umgehung der Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes, wenn besondere Umstände den Abschluß eines solchen Vertrages rechtfertigen (zB Überlassung von Räumen an präsumptiven Käufer des Hauses).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 646/52
    Entscheidungstext OGH 15.10.1952 1 Ob 646/52
  • 1 Ob 841/53
    Entscheidungstext OGH 20.01.1954 1 Ob 841/53
    Gegenteilig; Beisatz: Unentgeltlichkeit wesentliche Voraussetzung. (T1)
  • 3 Ob 319/54
    Entscheidungstext OGH 19.05.1954 3 Ob 319/54
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 2 Ob 14/59
    Entscheidungstext OGH 18.03.1959 2 Ob 14/59
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 6 Ob 162/59
    Entscheidungstext OGH 10.06.1959 6 Ob 162/59
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 8 Ob 649/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 8 Ob 649/85
    nur: Der Abschluß eines entgeltlichen, jederzeit widerruflichen Prekariums bezüglich Wohnräume ist dann keine Umgehung der Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes, wenn besondere Umstände den Abschluß eines solchen Vertrages rechtfertigen (zB Überlassung von Räumen an präsumptiven Käufer des Hauses). (T2) Beisatz: Die Entrichtung eines Entgeltes schließt ein Prekarium nicht schlechthin aus, doch muß das Entgelt so geringfügig sein, daß es gegenüber dem Wert der Benützung wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0019192

Dokumentnummer

JJR_19521015_OGH0002_0010OB00646_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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