Norm
ProkG §1 Abs2Rechtssatz
Wenn eine Klage gegen die Republik oder einen anderen im § 2 Abs 1 ProkG angeführten Rechtsträger überreicht worden ist, darf das Gericht diese Klage nur an die Finanzprokuratur zustellen.Wenn eine Klage gegen die Republik oder einen anderen im Paragraph 2, Absatz eins, ProkG angeführten Rechtsträger überreicht worden ist, darf das Gericht diese Klage nur an die Finanzprokuratur zustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035978Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019