Rechtssatz
Notstand (Nothilfe) setzt eine Kollision von Pflichten voraus, bei der ein Rechtsgut nur durch Aufopferung eines anderen gerettet werden kann; letzteres muß sich als erheblich minderwertig darstellen (vgl KH 2777, 3952, 3583).Notstand (Nothilfe) setzt eine Kollision von Pflichten voraus, bei der ein Rechtsgut nur durch Aufopferung eines anderen gerettet werden kann; letzteres muß sich als erheblich minderwertig darstellen vergleiche KH 2777, 3952, 3583).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vgl jedoch nunmehr den Wortlaut des § 10 StGB; Der aus der Notstandstat drohende Schaden darf nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als der Nachteil, den sie abwenden soll.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0089654Dokumentnummer
JJR_19521028_OGH0002_0050OS00776_5200000_001