RS OGH 1952/10/28 5Os776/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1952
beobachten
merken

Norm

StGB §10

Rechtssatz

Notstand (Nothilfe) setzt eine Kollision von Pflichten voraus, bei der ein Rechtsgut nur durch Aufopferung eines anderen gerettet werden kann; letzteres muß sich als erheblich minderwertig darstellen (vgl KH 2777, 3952, 3583).

Entscheidungstexte

  • 5 Os 776/52
    Entscheidungstext OGH 28.10.1952 5 Os 776/52
    Veröff: SSt 23/82

Schlagworte

Vgl jedoch nunmehr den Wortlaut des § 10 StGB; Der aus der Notstandstat drohende Schaden darf nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als der Nachteil, den sie abwenden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0089654

Dokumentnummer

JJR_19521028_OGH0002_0050OS00776_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten