RS OGH 2010/4/28 1Ob805/52, 1Ob36/72, 5Ob515/77, 3Ob676/80, 2Ob542/82, 3Ob68/90, 3Ob23/94, 8Ob291/98

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Veröffentlicht am 05.11.1952
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Norm

RAO §19a
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Das Pfandrecht des Rechtsanwalts entsteht mit der Rechtskraft der über den Kostenersatz absprechenden Entscheidung. Die nach § 19 a Abs 4 RAO vorgesehene Verständigung des Kostenschuldners verlegt nicht die Wirksamkeit des gesetzlichen Pfandrechtes auf den Zeitpunkt dieser Verständigung vor.Das Pfandrecht des Rechtsanwalts entsteht mit der Rechtskraft der über den Kostenersatz absprechenden Entscheidung. Die nach Paragraph 19, a Absatz 4, RAO vorgesehene Verständigung des Kostenschuldners verlegt nicht die Wirksamkeit des gesetzlichen Pfandrechtes auf den Zeitpunkt dieser Verständigung vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0072048

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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