Norm
RAO §19aRechtssatz
Das Pfandrecht des Rechtsanwalts entsteht mit der Rechtskraft der über den Kostenersatz absprechenden Entscheidung. Die nach § 19 a Abs 4 RAO vorgesehene Verständigung des Kostenschuldners verlegt nicht die Wirksamkeit des gesetzlichen Pfandrechtes auf den Zeitpunkt dieser Verständigung vor.Das Pfandrecht des Rechtsanwalts entsteht mit der Rechtskraft der über den Kostenersatz absprechenden Entscheidung. Die nach Paragraph 19, a Absatz 4, RAO vorgesehene Verständigung des Kostenschuldners verlegt nicht die Wirksamkeit des gesetzlichen Pfandrechtes auf den Zeitpunkt dieser Verständigung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0072048Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010