RS OGH 1952/11/5 3Nd331/52

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Veröffentlicht am 05.11.1952
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Norm

EO §47 Abs2
EO §69 Abs2
JN §44

Rechtssatz

Wenn der Verpflichtete nicht mehr im Sprengel des Exekutionsgerichtes wohnt, kann das Eidesverfahren nicht nach § 44 JN dem nunmehrigen Wohnsitzgericht abgetreten werden, sondern es ist mit Rechtshilfeersuchen vorzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001800

Dokumentnummer

JJR_19521105_OGH0002_0030ND00331_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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