Norm
EO §47 Abs2Rechtssatz
Wenn der Verpflichtete nicht mehr im Sprengel des Exekutionsgerichtes wohnt, kann das Eidesverfahren nicht nach § 44 JN dem nunmehrigen Wohnsitzgericht abgetreten werden, sondern es ist mit Rechtshilfeersuchen vorzugehen.Wenn der Verpflichtete nicht mehr im Sprengel des Exekutionsgerichtes wohnt, kann das Eidesverfahren nicht nach Paragraph 44, JN dem nunmehrigen Wohnsitzgericht abgetreten werden, sondern es ist mit Rechtshilfeersuchen vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001800Dokumentnummer
JJR_19521105_OGH0002_0030ND00331_5200000_001