TE OGH 1952/11/5 3Nd331/52

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Veröffentlicht am 05.11.1952
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Norm

EO §18 Z4
EO §47
EO §69 (2)
JN §44
  1. EO § 18 heute
  2. EO § 18 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 18 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 18 gültig von 11.06.1955 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955
  1. EO § 47 heute
  2. EO § 47 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 47 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. EO § 47 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 47 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 47 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 69 heute
  2. EO § 69 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 69 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 69 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 69 gültig von 01.01.1993 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992
  1. JN § 44 heute
  2. JN § 44 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. JN § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. JN § 44 gültig von 01.05.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z25295

Kopf

SZ 25/295

Spruch

Wenn der Verpflichtete nicht mehr im Sprengel des Exekutionsgerichtes wohnt, kann das Eidesverfahren nicht nach § 44 JN. dem Wohnsitzgericht abgetreten werden.Wenn der Verpflichtete nicht mehr im Sprengel des Exekutionsgerichtes wohnt, kann das Eidesverfahren nicht nach Paragraph 44, JN. dem Wohnsitzgericht abgetreten werden.

Entscheidung vom 5. November 1952, 3 Nd 331/52.

Text

Gemäß § 18 Z. 4 EO. hatte in einer Exekutionssache das Bezirksgericht Aigen als Exekutionsgericht einzuschreiten, weil in dem Exekutionsantrag behauptet wurde, daß die verpflichtete Partei im Sprengel des Bezirksgerichtes Aigen ihren Wohnsitz habe und sich dort die Fahrnisse befänden, deren Pfändung, Verwahrung und Verkauf von der betreibenden Partei begehrt wurde. Das Bezirksgericht Linz, an das das Bezirksgericht Aigen den Antrag der betreibenden Partei auf Leistung des Offenbarungseides gemäß § 44 JN. überwies, lehnte seine Zuständigkeit ab.Gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, EO. hatte in einer Exekutionssache das Bezirksgericht Aigen als Exekutionsgericht einzuschreiten, weil in dem Exekutionsantrag behauptet wurde, daß die verpflichtete Partei im Sprengel des Bezirksgerichtes Aigen ihren Wohnsitz habe und sich dort die Fahrnisse befänden, deren Pfändung, Verwahrung und Verkauf von der betreibenden Partei begehrt wurde. Das Bezirksgericht Linz, an das das Bezirksgericht Aigen den Antrag der betreibenden Partei auf Leistung des Offenbarungseides gemäß Paragraph 44, JN. überwies, lehnte seine Zuständigkeit ab.

Der Oberste Gerichtshof erkannte gemäß § 47 JN., daß zu Vollzugsakten in Ansehung des im Rahmen der Exekutionssache eingeleiteten Verfahrens zwecks Ablegung des Offenbarungseides das Bezirksgericht Aigen zuständig ist.Der Oberste Gerichtshof erkannte gemäß Paragraph 47, JN., daß zu Vollzugsakten in Ansehung des im Rahmen der Exekutionssache eingeleiteten Verfahrens zwecks Ablegung des Offenbarungseides das Bezirksgericht Aigen zuständig ist.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Exekutionsgericht bleibt auch zuständig, wenn die Fahrnisse infolge Übersiedlung des Verpflichteten aus dem Sprengel des Exekutionsgerichtes wegkommen (vgl. Hermann: Manz'sche Ausgabe der Exekutionsordnung, Amn. 7 zu § 18).Das Exekutionsgericht bleibt auch zuständig, wenn die Fahrnisse infolge Übersiedlung des Verpflichteten aus dem Sprengel des Exekutionsgerichtes wegkommen vergleiche Hermann: Manz'sche Ausgabe der Exekutionsordnung, Amn. 7 zu Paragraph 18,).

Anträge auf Leistung des Offenbarungseides gemäß § 47 EO. und auf Verhängung der Haft zur Erzwingung der eidlichen Aussage (§ 48 Abs. 3 EO.), die in Anschluß an ein Exekutionsverfahren gestellt werden, bilden nicht den Gegenstand eines selbständigen Verfahrens, sondern gehören in das vorangegangene Exekutionsverfahren (vgl. § 398 Abs. 4 GeO.). Sind im Rahmen dieses Exekutionsverfahrens einzelne Exekutionsakte außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichtes zu bewirken, so hat dieses gemäß § 69 Abs. 2 EO. das in Betracht kommende Gericht um Vornahme zu ersuchen.Anträge auf Leistung des Offenbarungseides gemäß Paragraph 47, EO. und auf Verhängung der Haft zur Erzwingung der eidlichen Aussage (Paragraph 48, Absatz 3, EO.), die in Anschluß an ein Exekutionsverfahren gestellt werden, bilden nicht den Gegenstand eines selbständigen Verfahrens, sondern gehören in das vorangegangene Exekutionsverfahren vergleiche Paragraph 398, Absatz 4, GeO.). Sind im Rahmen dieses Exekutionsverfahrens einzelne Exekutionsakte außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichtes zu bewirken, so hat dieses gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EO. das in Betracht kommende Gericht um Vornahme zu ersuchen.

Schlagworte

Offenbarungseid Zuständigkeit, Zuständigkeit für Offenbarungseid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0030ND00331.52.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19521105_OGH0002_0030ND00331_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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