Norm
EO §18 Z4Anmerkung
Z25295Kopf
SZ 25/295
Spruch
Wenn der Verpflichtete nicht mehr im Sprengel des Exekutionsgerichtes wohnt, kann das Eidesverfahren nicht nach § 44 JN. dem Wohnsitzgericht abgetreten werden.Wenn der Verpflichtete nicht mehr im Sprengel des Exekutionsgerichtes wohnt, kann das Eidesverfahren nicht nach Paragraph 44, JN. dem Wohnsitzgericht abgetreten werden.
Entscheidung vom 5. November 1952, 3 Nd 331/52.
Text
Gemäß § 18 Z. 4 EO. hatte in einer Exekutionssache das Bezirksgericht Aigen als Exekutionsgericht einzuschreiten, weil in dem Exekutionsantrag behauptet wurde, daß die verpflichtete Partei im Sprengel des Bezirksgerichtes Aigen ihren Wohnsitz habe und sich dort die Fahrnisse befänden, deren Pfändung, Verwahrung und Verkauf von der betreibenden Partei begehrt wurde. Das Bezirksgericht Linz, an das das Bezirksgericht Aigen den Antrag der betreibenden Partei auf Leistung des Offenbarungseides gemäß § 44 JN. überwies, lehnte seine Zuständigkeit ab.Gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, EO. hatte in einer Exekutionssache das Bezirksgericht Aigen als Exekutionsgericht einzuschreiten, weil in dem Exekutionsantrag behauptet wurde, daß die verpflichtete Partei im Sprengel des Bezirksgerichtes Aigen ihren Wohnsitz habe und sich dort die Fahrnisse befänden, deren Pfändung, Verwahrung und Verkauf von der betreibenden Partei begehrt wurde. Das Bezirksgericht Linz, an das das Bezirksgericht Aigen den Antrag der betreibenden Partei auf Leistung des Offenbarungseides gemäß Paragraph 44, JN. überwies, lehnte seine Zuständigkeit ab.
Der Oberste Gerichtshof erkannte gemäß § 47 JN., daß zu Vollzugsakten in Ansehung des im Rahmen der Exekutionssache eingeleiteten Verfahrens zwecks Ablegung des Offenbarungseides das Bezirksgericht Aigen zuständig ist.Der Oberste Gerichtshof erkannte gemäß Paragraph 47, JN., daß zu Vollzugsakten in Ansehung des im Rahmen der Exekutionssache eingeleiteten Verfahrens zwecks Ablegung des Offenbarungseides das Bezirksgericht Aigen zuständig ist.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Exekutionsgericht bleibt auch zuständig, wenn die Fahrnisse infolge Übersiedlung des Verpflichteten aus dem Sprengel des Exekutionsgerichtes wegkommen (vgl. Hermann: Manz'sche Ausgabe der Exekutionsordnung, Amn. 7 zu § 18).Das Exekutionsgericht bleibt auch zuständig, wenn die Fahrnisse infolge Übersiedlung des Verpflichteten aus dem Sprengel des Exekutionsgerichtes wegkommen vergleiche Hermann: Manz'sche Ausgabe der Exekutionsordnung, Amn. 7 zu Paragraph 18,).
Anträge auf Leistung des Offenbarungseides gemäß § 47 EO. und auf Verhängung der Haft zur Erzwingung der eidlichen Aussage (§ 48 Abs. 3 EO.), die in Anschluß an ein Exekutionsverfahren gestellt werden, bilden nicht den Gegenstand eines selbständigen Verfahrens, sondern gehören in das vorangegangene Exekutionsverfahren (vgl. § 398 Abs. 4 GeO.). Sind im Rahmen dieses Exekutionsverfahrens einzelne Exekutionsakte außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichtes zu bewirken, so hat dieses gemäß § 69 Abs. 2 EO. das in Betracht kommende Gericht um Vornahme zu ersuchen.Anträge auf Leistung des Offenbarungseides gemäß Paragraph 47, EO. und auf Verhängung der Haft zur Erzwingung der eidlichen Aussage (Paragraph 48, Absatz 3, EO.), die in Anschluß an ein Exekutionsverfahren gestellt werden, bilden nicht den Gegenstand eines selbständigen Verfahrens, sondern gehören in das vorangegangene Exekutionsverfahren vergleiche Paragraph 398, Absatz 4, GeO.). Sind im Rahmen dieses Exekutionsverfahrens einzelne Exekutionsakte außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichtes zu bewirken, so hat dieses gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EO. das in Betracht kommende Gericht um Vornahme zu ersuchen.
Schlagworte
Offenbarungseid Zuständigkeit, Zuständigkeit für OffenbarungseidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:0030ND00331.52.1105.000Dokumentnummer
JJT_19521105_OGH0002_0030ND00331_5200000_000