RS OGH 1952/11/11 4Ob159/52

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Veröffentlicht am 11.11.1952
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Rechtssatz

Die Urlaubsabfindung nach § 7 ArbUrlG ist - im Gegensatz zum Urlaubsentschädigungsanspruch nach dem AngG - keine Urlaubsentschädigung. Der Abfindungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der bei Auflösung des Dienstverhältnisses ipso iure existent wird und im Fall des Todes des Dienstnehmers den Erben zusteht.Die Urlaubsabfindung nach Paragraph 7, ArbUrlG ist - im Gegensatz zum Urlaubsentschädigungsanspruch nach dem AngG - keine Urlaubsentschädigung. Der Abfindungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der bei Auflösung des Dienstverhältnisses ipso iure existent wird und im Fall des Todes des Dienstnehmers den Erben zusteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Urlaubsgesetz, Ende, Beendigung, Übertragung, Zession, Universalsukzession, Verlassenschaft, vererblich, Übergang, Nachlaß, Abgeltung, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028094

Dokumentnummer

JJR_19521111_OGH0002_0040OB00159_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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