Norm
ABGB §531Rechtssatz
Die Urlaubsabfindung nach § 7 ArbUrlG ist - im Gegensatz zum Urlaubsentschädigungsanspruch nach dem AngG - keine Urlaubsentschädigung. Der Abfindungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der bei Auflösung des Dienstverhältnisses ipso iure existent wird und im Fall des Todes des Dienstnehmers den Erben zusteht.Die Urlaubsabfindung nach Paragraph 7, ArbUrlG ist - im Gegensatz zum Urlaubsentschädigungsanspruch nach dem AngG - keine Urlaubsentschädigung. Der Abfindungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der bei Auflösung des Dienstverhältnisses ipso iure existent wird und im Fall des Todes des Dienstnehmers den Erben zusteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Urlaubsgesetz, Ende, Beendigung, Übertragung, Zession, Universalsukzession, Verlassenschaft, vererblich, Übergang, Nachlaß, Abgeltung, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028094Dokumentnummer
JJR_19521111_OGH0002_0040OB00159_5200000_001