Norm
ZPO §528 C4Rechtssatz
Es liegt eine abändernde Entscheidung vor, wenn das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag mangels der Voraussetzungen des § 146 ZPO abwies und das Rekursgericht den Beschluss "mit der Maßgabe bestätigte, dass der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen wird."Es liegt eine abändernde Entscheidung vor, wenn das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag mangels der Voraussetzungen des Paragraph 146, ZPO abwies und das Rekursgericht den Beschluss "mit der Maßgabe bestätigte, dass der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen wird."
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023