Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Lansky Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Iveta K*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung ua, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Oktober 2008, GZ 39 R 277/08m-97, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 16. November 2007, GZ 6 C 1745/04x-77, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Akten langten beim Obersten Gerichtshof am 2. 2. 2012 ein.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Argumentation der Rechtsmittelwerberin handelt es sich beim Beschluss des Rekursgerichts über den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, um keine - inhaltlich abändernde - Maßgabeentscheidung, sondern um eine ausdrückliche vollinhaltliche Bestätigung. Es kommt daher § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zur Anwendung.Entgegen der Argumentation der Rechtsmittelwerberin handelt es sich beim Beschluss des Rekursgerichts über den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, um keine - inhaltlich abändernde - Maßgabeentscheidung, sondern um eine ausdrückliche vollinhaltliche Bestätigung. Es kommt daher Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zur Anwendung.
Die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung des Rekursgerichts ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.Die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung des Rekursgerichts ergibt sich aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.
Auf die dazu behaupteten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung kommt es daher nicht an.
Was die (in der Begründung enthaltene) Entscheidung über den im Rekurs beantragten Auftrag des Rekursgerichts an das Erstgericht, eine amtswegige Protokollberichtigung durchzuführen, anlangt, fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage; für den angestrebten Auftrag gibt es keine Rechtsgrundlage.
Textnummer
E100507European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00021.12W.0328.000Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012