Rechtssatz
Bei Zutreffen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 20 Abs 3 ist nur diese Vorschrift anwendbar und nicht Art 6 der SchutzV. Wird jedoch die zu räumende Dienstwohnung für einen nachfolgenden Dienstnehmer nicht benötigt, bleiben die Bestimmungen der SchutzV weiter anwendbar.Bei Zutreffen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 3, ist nur diese Vorschrift anwendbar und nicht Artikel 6, der SchutzV. Wird jedoch die zu räumende Dienstwohnung für einen nachfolgenden Dienstnehmer nicht benötigt, bleiben die Bestimmungen der SchutzV weiter anwendbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0066120Dokumentnummer
JJR_19521119_OGH0002_0030OB00666_5200000_001