RS OGH 1956/8/1 3Ob666/52, 2Ob644/55, 7Ob395/56

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Veröffentlicht am 19.11.1952
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Norm

LAG §20 Abs3
oö LAO §20 Abs3
SchutzV Art6 IV

Rechtssatz

Bei Zutreffen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 20 Abs 3 ist nur diese Vorschrift anwendbar und nicht Art 6 der SchutzV. Wird jedoch die zu räumende Dienstwohnung für einen nachfolgenden Dienstnehmer nicht benötigt, bleiben die Bestimmungen der SchutzV weiter anwendbar.Bei Zutreffen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 3, ist nur diese Vorschrift anwendbar und nicht Artikel 6, der SchutzV. Wird jedoch die zu räumende Dienstwohnung für einen nachfolgenden Dienstnehmer nicht benötigt, bleiben die Bestimmungen der SchutzV weiter anwendbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0066120

Dokumentnummer

JJR_19521119_OGH0002_0030OB00666_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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