RS OGH 1952/12/30 3Ob797/52, 2Ob4/54, 5Ob2153/96w, 2Ob60/08z, 2Ob70/12a, 7Ob148/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.1952
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Norm

ABGB §1096 B
ABGB §1295

Rechtssatz

Zur Schadenersatzhaftung des Hauseigentümers für Schäden aus dem Sturz eines Mieters infolge schadhaften Hausganges.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 797/52
    Entscheidungstext OGH 30.12.1952 3 Ob 797/52
    Veröff: SZ 25/336
  • 2 Ob 4/54
    Entscheidungstext OGH 09.06.1954 2 Ob 4/54
    Auch; Beisatz: Sturz des Mieters über das Stiegengeländer. (T1)
  • 5 Ob 2153/96w
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2153/96w
    Vgl auch; Beisatz: Die mietvertragliche Nebenleistungsverpflichtung des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten. Erleidet der Mieter durch die mangelhafte Beschaffenheit des Zugangs zum vermieteten Objekt einen Schaden, ist ihm der Vermieter ersatzpflichtig, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn an an der Nichterfüllung seiner Erhaltungspflicht kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). (hier: zumindest 20 Grad steile, nur mit Erdreich und Schotter bedeckte Böschung, die als ständig begangener Weg zwischen Parkplatz und Haus dient. (T2)
  • 2 Ob 60/08z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 60/08z
    Auch; Veröff: SZ 2008/46
  • 2 Ob 70/12a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 70/12a
    Vgl; Beis wie T2 nur: Die mietvertragliche Nebenleistungsverpflichtung des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten. (T3); Beisatz: Die vertragliche Haftung des Vermieters erstreckt sich daher auf Unfälle des Mieters, die sich auf nicht ordnungsgemäß geräumten oder gestreuten allgemeinen Teilen des Hauses ereigneten, wie zB in Innenhöfen. (T4); Veröff: SZ 2012/134
  • 7 Ob 148/15p
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 148/15p
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024566

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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